<b>Welche Regeln und Einschränkungen gelten bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Ermittlungsakten?</b><BR />Professor Giovanni Caruso: Die italienische Strafprozessordnung verbietet die Veröffentlichung aller Akten, die dem Ermittlungsgeheimnis unterliegen. Sobald der Beschuldigte über den Inhalt informiert ist und in jedem Fall ab Abschluss der Vorerhebungen kann über den reinen Inhalt berichtet werden – das Verbot, auch nur auszugsweise wortwörtliche Passagen zu veröffentlichen, bleibt aber aufrecht. Bei abgehörten Telefongesprächen ist das Gesetz rigoros: Die Veröffentlichung von Abhörungen, die nicht als Beweismittel eingestuft werden, bleibt immer verboten – auch auszugsweise.<BR /><BR /><b>Was gilt für Telefonabhörungen, die nicht die mutmaßliche Straftat betreffen, derentwegen ermittelt wird, sondern unbeteiligte Dritte?</b><BR />Prof. Caruso: Hier geht es um das Abwägen zweier in der Verfassung verankerter Werte – das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit und jenes auf das Geheimnis des Schriftverkehrs und jeder anderen Form der Kommunikation – es geht um die Privacy. Daraus folgt – meiner Auffassung nach – die absolute Unrechtmäßigkeit einer wahllosen Veröffentlichung von Abhörungen im Namen der Pressefreiheit, die sich – wie mir offensichtlich erscheint – sicher nicht zu einer willkürlichen Befugnis entwickeln darf, die Privatsphäre von Personen zu verletzen, deren Gespräche gelegentlich im Rahmen einer Ermittlung abgehört werden. <BR /><BR /><b>Wer ist denn überhaupt berechtigt, Einsicht in Abhörprotokolle zu nehmen, und unter welchen Voraussetzungen?</b><BR />Prof. Caruso: Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Recht, die Aufzeichnungen anzuhören bzw. die Abschriften einzusehen, was auch in der Vorerhebungsphase allen Prozessparteien zusteht – dem Staatsanwalt, der Gerichtspolizei, dem Beschuldigten, dem Angeklagten, dem Verteidiger – und dem durchaus invasiveren Recht, ein Duplikat der Aufzeichnungen zu erhalten. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, erhält die Verteidigung Akteneinsicht und kann auch Aufzeichnungen anhören. Erst in einem zweiten Moment, sobald der Richter seine Kontrollfunktion über die Inhalte der Abhörungen ausgeübt hat, kann die Verteidigung Kopien erhalten. Dabei gilt weiterhin, dass aus Privacygründen von der Veröffentlichung des Inhalts von Abhörungen abzusehen ist, die nicht als Beweismittel aufgenommen wurden, zum Beispiel weil sie persönliche Daten Dritter enthalten, die für die Ermittlung nicht relevant sind.<BR /><BR /><b>Nehmen wir an, ein Unbeteiligter wird mit abgehört, z. B., weil er eine Person angerufen hat, deren Telefon unter Überwachung steht. Die beiden reden über dies und das, und dann landet die Aufzeichnung in den Akten. Was nun?</b><BR />Prof. Caruso: Für Dritte, die zufällig mit abgehört werden bzw. bei Gesprächen, die nicht ermittlungsrelevant sind, gibt der Gesetzgeber ganz klar den absoluten Schutz der Privacy vor. Nicht von ungefähr sieht die Strafprozessordnung vor, dass unbeteiligte Dritte beim Richter die Vernichtung der irrelevanten Aufzeichnungen beantragen können. Und es würde ja keinen Sinn machen, diese Möglichkeit überhaupt vorzusehen, wenn Aufzeichnungen nach einem unrechtmäßigen Auszug aus der Fallakte willkürlich öffentlich gemacht werden könnten. Kurz gesagt: Es ist nicht rechtens, wenn eine Prozesspartei – unabhängig von der Auswahl der ermittlungsrelevanten Abhörungen, die dem Richter obliegt – wahllos Kopien aller Aufzeichnungen ziehen, mitnehmen und entscheiden kann, ob, wie und wann sie diese an Medien weitergibt. <BR /><BR /><b>Wie kann sich ein unbeteiligt Betroffener schützen, und wie kann er sich wehren?</b><BR />Prof. Caruso: Die Möglichkeit, beim zuständigen Richter die Vernichtung der Aufzeichnungen zu beantragen, haben wir bereits erwähnt. Falls die Aufzeichnungen aber bereits in Umlauf geraten sind, können Betroffene den Garanten für die Privacy anrufen und den Vorfall bei ihm melden.<BR /><BR /><b>Und was kann demjenigen blühen, der die Aufzeichnungen in Umlauf gebracht hat?</b><BR />Prof. Caruso: Da könnten sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen drohen, ebenso Disziplinarmaßnahmen. Beispielsweise könnte der Straftatbestand der üblen Nachrede durch ein Druckwerk vorliegen. Falls die Akten noch durch das Ermittlungsgeheimnis geschützt waren und von einer Amtsperson weitergegeben wurden, könnte es auf Offenbarung und Nutzung von Amtsgeheimnissen hinauslaufen. Möglich wäre auch eine Verwaltungsstrafe wegen eigenmächtiger Veröffentlichung von Akten eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Offensichtlich scheint mir auch zumindest ein Verstoß gegen die Berufsethik zu sein, falls ein Gerichtspolizist, ein Kanzleibeamter, ein Staatsanwalt oder ein Verteidiger, dem aufgrund seiner Tätigkeit vertrauliche Informationen zu Ohren gekommen sind, diese willkürlich gegenüber der Presse oder Dritten verwendet.<BR /><BR /><b>Welche Konsequenzen sieht das Gesetz vor, falls es sich zwar um Abhörungen handelt, die rechtmäßig veröffentlicht werden könnten, wenn daraus aber ein Zusammenschnitt von ausgewählten Teilen angefertigt wird und diese „Collage“ an die Öffentlichkeit kommt?</b><BR />Prof. Caruso: Die künstliche Auswahl oder Manipulation von Abhörungen ist eine sehr schwerwiegende Tat und wird im Sinne von Art. 617ter des Strafgesetzbuches (Fälschung, Verfälschung oder Unterdrückung des Inhalts von telegrafischen oder telefonischen Mitteilungen oder Gesprächen, Anm. d. Red.) mit Haftstrafen von einem Jahr bis zu 4 Jahren geahndet. Das ist schlimmer als eine unrechtmäßige Veröffentlichung von Abhörungen: Durch die Manipulation „lässt man“ die abgehörte Person etwas sagen, das sie in Wirklichkeit nie gesagt hat. Das wusste schon der hochintelligente Kardinal Richelieu: Von ihm ist überliefert, dass er zu seinem König gesagt haben soll: „Sire, gebt mir 6 geschriebene Zeilen von der Hand des ehrlichsten Mannes, so werde ich etwas finden, um ihn an den Galgen zu bringen.“<BR /><BR /><BR /><b>Zur Person:</b><BR /><BR />Professor Giovanni Caruso ist seit 2016 Ordinarius für Strafrecht an der Università degli Studi di Padova. Er ist der Autor von 3 Monografien und über 60 wissenschaftlichen Publikationen. Im Jahr 2018 wurde er von der zweiten Unterkommission für Justiz des Senates zum Experten für den Gesetzgebungsprozess ernannt, der zur Verabschiedung der Reform zum Thema Notwehr führte. Professor Caruso ist Mitglied des Dozentenstabs der Doktoratsschule für Rechtswissenschaften der Uni Padua und Lehrbeauftragter für den Bereich Strafrecht und Strafprozessordung der „Scuola Forense“ von Padua. Caruso referierte bereits bei unzähligen wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren und Spezialisierungskursen im In- und Ausland. <BR /><BR /><BR /><b>Zum Thema:</b><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="734819_image" /></div> <BR /> <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/zeller-hat-bei-staatsanwaltschaft-als-einziger-die-abhoerprotokolle-angefordert" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Italiens oberste Datenschutzbehörde hat Landeshauptmann a.D. Luis Durnwalder mit einer Eingabe wegen der Veröffentlichung von Abhörprotokollen in der SAD-Affäre befasst.</a> Darin erhebt er schwere Vorwürfe gegen Ex-Senator und SVP-Vizeobmann Karl Zeller. Ohne auf den konkreten Fall einzugehen, haben die „Dolomiten“ dazu den Strafrechtsexperten Prof. Giovanni Caruso befragt.<BR /><BR />