Dem Eisacktaler wurde zur Last gelegt, die minderjährige Tochter eines Nachbarn sexuell belästigt zu haben. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.<BR /><BR />Das Mädchen soll zum Zeitpunkt der Taten jünger als 14 Jahre gewesen sein. Laut Anklage habe der Mann das Mädchen und ihre Geschwister in seine Wohnung eingeladen, um ihnen ein Möbelstück zu zeigen, das er ihrer Familie zur Verfügung stellen wollte. Plötzlich habe er das Licht ausgeschaltet und die Kinder gekitzelt. <BR /><BR />Dabei soll er der Minderjährigen an die Brust gefasst haben. Bei einer anderen Gelegenheit habe er die Jacke des Mädchens geöffnet, sie umarmt, an sich gezogen und dabei ihren Körper an seinem gerieben. Er habe die Minderjährige erst losgelassen, als diese vorgab, an Platzangst zu leiden.<BR /><BR />Ein weiteres Mal soll der Eisacktaler das Mädchen an sich gezogen und ihre Brust begrapscht haben. Das Mädchen habe ihn weggestoßen und eines ihrer Geschwister zu Hilfe gerufen. Erst als die Tür aufging, habe der Mann von dem Mädchen abgelassen.<BR /><BR />Weiters soll er die Minderjährige ersucht haben, bei seiner Familie als Babysitter tätig zu sein. Er werde sie dafür bezahlen. Dabei habe er ihr gemeinsame Ausflüge in Aussicht gestellt, bei denen sie in seinem Haus schlafen würden. <BR /><BR />Auch an der Bushaltestelle soll der Mann das Mädchen bedrängt haben: Dabei habe er sie berührt und sich an sie gelehnt. Nach all diesen Vorfällen habe die Minderjährige sich laut Anklagesatz davor gefürchtet, eines Tages vergewaltigt zu werden. Sie habe alles getan, um dem Nachbarn aus dem Weg zu gehen. Wenn sie beispielsweise zur Haltestelle musste, versuchte sie, nicht aufzufallen, indem sie so schnell wie möglich mit gesenktem Kopf zum Bus eilte. <BR /><BR />Schließlich aber hielt es das Mädchen nicht mehr aus und schüttete einer Vertrauensperson ihr Herz aus. Gegen den Eisacktaler wurde Anzeige erstattet. <h3> Ein weiteres minderjähriges Opfer</h3> In etwa dieselbe Zeit fiel ein anderes Sexualdelikt, dessen der Mann verdächtigt wurde. Auch hier soll es sich bei dem Opfer um eine minderjährige Person handeln. In diesem Fall wurde der Mann zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. <BR /><BR />Das Gesetz sieht für derartige Verbrechen vor, dass der Betroffene mindestens ein Jahr seiner Strafe hinter Gefängnismauern verbüßen muss und dabei unter Beobachtung steht. Erst in der Folge kann ihm eine Alternativstrafe zugestanden werden – wie gemeinnützige Arbeit unter Aufsicht der Sozialdienste. Diese Möglichkeit wurde auch dem Eisacktaler gewährt. <BR /><BR />Nun kommen für ihn die am Dienstag im Rahmen eines Vergleichs verhängten acht Monate Haft hinzu, die Taten stufte der Strafsenat (Vorsitz Richter Stefan Tappeiner) als fortgesetzte strafbare Handlung ein. <BR /><BR />Da der Mann bereits rund zwei Drittel der vorhergehenden Strafe verbüßt hat, muss er nicht zurück ins Gefängnis und kann auch diese zusätzlichen Monate in Form von gemeinnütziger Tätigkeit ableisten. Der Vergleich ist vorerst nicht rechtskräftig.