Das junge Paar war am 18. Jänner 2025 von Kals zu der folgenschweren Glockner-Besteigung auf 3.798 Metern Seehöhe aufgebrochen. Die Tour sollte nicht über den Normalweg, sondern über die schwierigere Variante über den Stüdlgrat zum Großglockner und einem Abstieg über den Kleinglockner bzw. über die Adlersruhe zurück zum Ausgangspunkt führen. Die Tour endete in einer furchtbaren Tragödie. <BR /><BR />Die Staatsanwaltschaft wirft Thomas P. vor, dass er als „verantwortlicher Führer“ der Tour seine Bergkameradin und Freundin „schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert circa 50 Meter“ unter dem Gipfel zurückgelassen habe, wo die Bergsteigerin schließlich erfor. <BR /><BR />Der Mann muss sich am 19. Februar wegen grob fahrlässiger Tötung am Landesgericht verantworten. Ihm drohen bis zu drei Jahre Haft. Der Angeklagte gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er „ein Fehlverhalten in Abrede“ gestellt habe, teilte die Staatsanwaltschaft im Dezember in einer Aussendung mit. Es gilt die Unschuldsvermutung. <h3> Die 9 vorgeworfenen Fehlentscheidungen im Detail</h3>Nach der Einholung von gerichtsmedizinischen Gutachten, der Auswertung von Handys und Sportuhren, Bildern und Videos sowie der Begutachtung durch einen alpintechnischen Sachverständigen machte die Anklagebehörde dem erfahrenen Alpinisten jedoch 9 Fehler zum Vorwurf.<BR /><BR /><b>Punkt 1:</b> Der 36-Jährige soll nicht berücksichtigt haben, dass seine Freundin noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge absolviert und wenig Erfahrung hatte. <BR /><BR /><b>Punkt 2:</b> Die beiden seien zu spät gestartet, um die Tour auf Österreichs höchsten Berg über den Stüdlgrat im Winter an einem Tag zu schaffen – sie waren rund zwei Stunden zu spät dran. Spätestens am sogenannten Frühstücksplatzl hätten sie umkehren müssen. <h3> Hintergrund – Das Frühstücksplatzl</h3>Das Frückstücksplatzl liegt auf 3550 Metern und ist jener Punkt, wo sich Alpinisten entscheiden müssen: Steige ich weiter auf, oder dreh ich um. Denn wenn man über das Frühstücksplatzl hinaus ist, muss man durchsteigen, das Umkehren ist von da an schwieriger als das Weitergehen. Ein Hinweisschild an der Stelle gibt eine klare Zeitmarke vor: „Wer von der Stüdlhütte bis hier her mehr als 3 Stunden gebraucht hat, sollte besser umkehren. Laut Ermittlungen und Auswertungen hat das Paar bis hierher weit länger gebraucht als die 3 Stunden. Doch umgekehrt sind sie nicht.<BR /><BR /><b>Punkt 3 und 4:</b> Beide Punkte betreffen die Ausrüstung. Erstens sei die Frau mit einer völlig falschen Ausrüstung unterwegs gewesen – sie hat Snowboard-Softboots getragen – und zweitens habe Thomas P. nicht mit einem Notfall gerechnet und keine ausreichende Biwak-Notausrüstung dabei gehabt. <h3> Hintergrund – Warum Kerstin G. Softboots trug</h3>Teile des Weges zum Gipfel können auf der von den beiden gewählten Route im Winter als Skitour gemacht werden. Während Thomas eine klassische Tourenausrüstung bestehend aus Tourenski und Skischuhen verwendete, nutzte Kerstin ein Splitboard – ein Snowboard, das für den Aufstieg in zwei Ski geteilt und für die Abfahrt zusammengesetzt wird – in Kombination mit Softboots.<BR /><BR />Obwohl Steigeisen an Softboots befestigt werden können, sind Softboots im technisch anspruchsvollen Gelände und im Fels wenig geeignet. <BR /><BR /><b>Punkt 5:</b> Die Staatsanwaltschaft wirft Thomas P. außerdem vor, die Tour wegen Schlecht-Wetters nicht abgebrochen zu haben. Bei den herrschenden Verhältnissen mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 Kilometer pro Stunde und Temperaturen von minus acht Grad - die sich bei der Kombination wie minus 20 Grad anfühlen - hätte er das tun müssen. <BR /><BR /><b>Punkt 6:</b> Thomas P. hätte – spätestens als es nach und nach dunkler wurde und sie am Stüdlgrat nur sehr langsam vorankamen – Hilfe anfordern müssen. Er als der erfahrenere der beiden hätte dafür die Verantwortung tragen müssen, so die Staatsanwaltschaft. Doch das ist nicht passiert.<h3> Hintergrund – Warum hat Thomas P. keinen Notruf abgesetzt?</h3>In Bergsteigerkreisen ist Zurückhaltung mit Urteilen über andere selbstverständlich – besonders, wenn man in einer Situation nicht selbst dabei war. Auch im vorliegenden Fall äußern sich viele mit Bedacht. Dennoch hört man oft, wie schwer es selbst erfahrenen Alpinisten fällt, sich einzugestehen, dass eine Situation außer Kontrolle gerät – und rechtzeitig Hilfe zu holen. Erschöpfung, Kälte und psychischer Stress können in solchen Momenten zu einer gefährlichen Mischung werden: Sie beeinträchtigen das Urteilsvermögen, verlangsamen Denkprozesse und begünstigen Fehlentscheidungen.<h3> Hintergrund – Warum wussten Bergretter, dass die beiden am Berg waren, obwohl es keinen Notruf gab?</h3>Die Bergretter wurden durch den Hinweis eines Bergsteigers, der von verbliebenen Personen im Berg berichtet hatte, auf die beiden aufmerksam. Ein weiterer Hinweis über ein einsames Fahrzeug, das am Parkplatz zurückgeblieben war, erhärtete den Verdacht. Nach Verständigung der Behörden konnte die Alpinpolizei den Halter des Wagens identifizieren und dessen Telefonnummer ausfindig machen.<BR /><BR /><b>Fehler Nummer 7:</b> Die Alpinpolizei versuchte daraufhin mehrmals, Thomas P. zu erreichen. Ohne Erfolg. Da Thomas P. nicht an sein Handy ging <b>(Fehler Nummer 9</b>, dazu später mehr), wurde gegen 22.50 Uhr ein Hubschrauber losgeschickt, um die Situation zu klären. Doch auch als der Heli die beiden Bergsteiger überflog, soll Thomas keinerlei Zeichen gegeben haben, dass er Hilfe benötige. Der Hubschrauber drehte wieder ab. Dass er zu diesem Zeitpunkt kein Notsignal abgegeben habe, ist laut Staatsanwaltschaft Fehler Nummer 7.<h3> Hintergrund – Die Webcam</h3>Dank einer Webcam, die von der Adlersuite aus filmt, konnte man die beiden als kleine Punkte aus der Ferne erkennen und sie auf ihrem Weg beobachten. Kerstin und Thomas kamen demnach am Stüdlgrat über Stunden kaum voran und etwa 50 Meter unterhalb des Gipfels war dann endgültig Schluss. Dort beginnt eine anspruchsvolle Kletterpassage über glatte Felsplatten. Doch auch zu diesem Zeitpunkt nahm er das Telefon nicht ab <b>(Fehler Nummer 9</b>, später dazu mehr) und setzte auch keinen Notruf ab . Erst um 00.35 rief er die Alpinpolizei zurück, es sei ein „unklares“ Gespräch zustande gekommen, der Angeklagte soll sein Handy auf lautlos gestellt und verstaut haben. Dieses Gespräch von 00.35 Uhr wird im Prozess sicherlich eine große Rolle spielen. Hat Thomas versucht einen Notruf abzusetzen oder nicht? <BR /><BR />Fakt ist: Es gab kein Weiterkommen und Thomas entschied schlussendlich – laut eigenen Aussagen – über den Gipfel zur Erzherzog-Johann-Hütte, der höchsten Schutzhütte Österreichs auf 3.454 Meter auf der Adlersruhe abzusteigen, um Hilfe zu holen. <BR /><BR /><b>Punkt 8:</b><BR />Es war 2 Uhr, als er seine Freundin allein zurückließ. Auch da soll er gravierende Fehler gemacht haben. Er soll seine Freundin weder an einen windgeschützten Platz gebracht noch den Biwaksack, den sie dabei hatten, oder die Alu-Rettungsdecken verwendet haben. Punkt 8 ist also der nicht ausreichende Schutz der Frau.<BR /><BR />Obwohl die beiden zu dem Zeitpunkt bereits 18 Stunden unterwegs waren, gelang Thomas der Aufstieg zum Gipfel und der anschließende Abstieg zur Erzherzog-Johann-Hütte auf der Adlersruhe relativ schnell. Doch in der Hütte gab es keine Hilfe und so verständigte er um 3.30 Uhr die Alpinpolizei. Dies war der erste offizielle Notruf.<BR /><BR /><b>Punkt 9:</b> Wie bereits erwähnt, war Thomas P. für die Alpinpolizei bis dahin mehrfach und über Stunden am Handy nicht erreichbar. Dies wertet Staatsanwaltschaft als Fehlverhalten Nummer 9.<BR /><BR />Die Bergrettung Kals und Alpinpolizisten machten sich schließlich gegen 5 Uhr zu Fuß auf den Weg. Eine Hubschrauberbergung konnte bei Tagesanbruch aufgrund des starken Windes nicht durchgeführt werden. Um 10 Uhr erreichten sie jene Stelle auf 3.730 Meter, wo Thomas Kerstin zurückgelassen hat. Doch jede Hilfe kam zu spät. Die junge Frau war tot – erfroren am höchsten Berg Österreich.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1271109_image" /></div> <BR /><i><BR />STOL wird den Prozess für Sie begleiten. Prozessauftakt ist am 19. Februar am Tiroler Landesgericht in Innsbruck.</i>