Darauf wies die staatsweit agierende Inkassofirma „Giesse Risarcimento Danni“ in einer Aussendung hin. <BR /><BR />„Der Sanitätsbetrieb darf sich nicht darauf beschränken, Hygieneprotokolle vorzugeben, sondern muss auch darlegen, dass sie im konkreten Fall angewendet wurden“, hatte das Oberlandesgericht Trient geurteilt und damit den Rekurs der Familienangehörigen angenommen. Ihnen wurde eine erhebliche Entschädigung zugesprochen. <BR /><BR />„Im Urteil erster Instanz war noch keine zivilrechtliche Verantwortung des Sanitätsbetriebes festgestellt worden“, erklärt dazu Maurizio Cibien, Sprecher der Inkassofirma. „Doch wir gaben nicht auf und legten Berufung ein.“ <BR /><BR />Die Gutachter der Staatsanwaltschaft stellten fest, dass „sich das Neugeborene mit einem Krankenhauskeim infiziert hatte. Obwohl es ein Hygieneprotokoll gab, fehlte der Beweis, dass es umgesetzt wurde“. Die Gutachter kamen damals zum Schluss, dass „ein Zusammenhang besteht zwischen den hygienisch-sanitären Versäumnissen, die dem Sanitätsbetrieb zuzuschreiben sind, und dem Tod des kleinen Mädchens“.