Dem gesetzlichen Vertreter der Baufirma wird eine Übertretung im Sinne des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit zur Last gelegt: Er habe es in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber unterlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Mitarbeiter nicht vorgesehene Aktionen mit dem Kran durchführen.<BR /><BR />Was im Anklagesatz so lapidar als „nicht vorgesehene Aktion“ bezeichnet wird, hatte im Frühjahr 2022 in sozialen Medien für Furore gesorgt. Zwei Arbeiter hatten in Ratschings einen Übungsdummy der Feuerwehr am Kranarm befestigt und ihm einen Höhenflug über der Baustelle spendiert. <BR /><BR />Das blieb nicht unbemerkt: Anrainer filmten die vor sich hinkreisende Puppe und stellten das Video ins Netz. Es kam, wie es kommen musste: Auch ein Carabiniere sah die Aufnahme und schaltete das Arbeitsinspektorat ein. <BR /><BR />Wie ein Arbeitsinspektor jetzt im Verfahren am Bozner Landesgericht aussagte, habe er am 26. April die Baustelle inspiziert. Der Stein des Anstoßes war längst abmontiert. <BR /><BR />Doch zwei Arbeiter hätten aus freien Stücken eingeräumt, am 21. April für den Ausflug des Dummys in luftige Höhen verantwortlich zu sein. Dabei hätten sie zu Protokoll gegeben, dass dies nach Ende ihres Arbeitstages passiert sei. Aus dem Video sei die Tageszeit jedoch nicht ersichtlich, erklärte der Inspektor. <BR /><BR />In der Folge mussten sich beiden Männer einem firmeninternen Disziplinarverfahren stellen, auch wurde ihnen eine Verwaltungsstrafe aufgebrummt. Weniger glimpflich ging es für den gesetzlichen Vertreter der Baufirma weiter – er wurde vor Gericht zitiert, weil er laut Anklage eine Unterlassung begangen habe. <BR /><BR />Wie der Arbeitsinspektor vor Einzelrichter David Cognolato ausführte, habe der Arbeitgeber eine Garantierposition inne – sowohl, was die Sicherheit seiner Mitarbeiter betreffe als auch in Bezug auf die Gerätschaften. Dies gelte auch, wenn der Chef im Moment einer Zweckentfremdung eines Arbeitsgerätes gar nicht persönlich vor Ort sei. Im gegenständlichen Fall hätte er beispielsweise den Joystick, mit dem der Kran bedient wird, am Ende des Arbeitstages in eine gesicherten Räumlichkeit verwahren bzw. ihn dort unter Verschluss halten müssen, so der Zeuge. <BR /><BR />Die Verteidigung des Firmenchefs wird bei der nächsten Verhandlung im April 2026 mit mehreren Entlastungszeugen aufwarten. Durch ihre Aussagen soll u.a. bewiesen werden, dass der Dummy seine Ehrenrunden in der Luft keinesfalls während der Arbeitszeit gedreht habe und dass der Bedienungs-Stick für den Kran ordnungsgemäßg weggeschlossen worden sei. Somit treffe den Angeklagten keine Schuld.