Obwohl das sogenannte Upskirting (das unbefugte Fotografieren/Filmen des Intimbereichs oder des Ausschnitts sowie die Weiterverbreitung solch angefertigter Aufnahmen) in Italien immer noch nicht explizit als eigenständiger Straftatbestand verankert ist, bleibt eine solche Handlung trotzdem nicht ohne Konsequenzen. Welche das sind, erklärt uns Rechtsanwältin Christine Mayr. <BR /><BR />Doch von vorn: Der Vorfall ereignete sich zu Ferragosto in der Stadt Latina im Latium. Laut dem Newsportal „Latina oggi“ waren die Jugendlichen auf einer Beachparty am Strand. Es floss reichlich Alkohol und auch die betroffene Minderjährige hatte zu viel getrunken. Ihr war wohl schlecht, taumelte und blieb weggetreten am Boden liegen. Ihr Kleid war nach oben gerutscht, der Slip und die Intimzone sichtbar.<BR /><BR />Doch anstatt dem Mädchen in dieser Situation zu helfen, griff einer ihrer sogenannten Freunde zum Handy und filmte sie und ihren leicht entblößten Schambereich. Kurze Zeit später stellte er das Video auf Instagram. Die Aufnahmen, auf denen im Hintergrund Lachen und Gackern zu hören sind, waren zwar nicht für jedermann sichtbar, trotzdem verbreitete es sich in Windeseile und gelangte schließlich auch zum betroffenen Mädchen. Geschockt erzählte sie davon ihren Eltern, die sofort reagierten und Anzeige erstatteten. <BR /><BR />Dass der Junge das Video recht schnell wieder aus den sozialen Medien gelöscht hatte, nutzt ihm wenig. Die Jugendstaatsanwaltschaft Rom hat nach der Anzeige der Eltern die Untersuchung eingeleitet. Der Jugendliche wird sich wegen Verbreitung von Bildern mit pedopornografischem Inhalt verantworten müssen.<BR /><BR />Andere 4 Jugendliche, die den Beitrag geteilt haben, wurden von den Justizbehörden ebenfalls auf freiem Fuß angezeigt.<h3> Upskirting in Italien KEIN expliziter Strafbestand</h3>Doch wie ist in Italien die Rechtslage bei solchen Handlungen, die unter sexuelle Gewalt fallen, konkret? Rechtsanwältin Christine Mayr hat uns das erklärt.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="933049_image" /></div> <BR />„In Italien ist Upskirting (das heimliche Fotografieren des Intimbereichs oder des Ausschnitts sowie die Weiterverbreitung solch angefertigter Aufnahmen) nicht explizit als eigenständiger Straftatbestand verankert“, so Mayr. Trotzdem kann eine solche Handlung, je nach Alter des Opfers und Umstand des Falles, unter verschiedene folgende Straftatbestände fallen:<BR /><BR /><b>Art. 612-ter StGB</b> - ungesetzliche Verbreitung von sexuell expliziten Bildern oder Videos; <BR /><BR /><b>Art. 614 StGB</b> – Verletzung des Wohnraumes (Sammeln von Filmmaterial oder Bildern aus dem intimen Bereich des Privatlebens ohne Zustimmung der betroffenen Person an den Orten, die in Art. 614 StGB genannt sind); <BR /><BR /><b>Art. 615-bis StGB</b> - unerlaubte Eingriffe in das Privatleben, <BR /><BR /><b>600-quater StGB</b> - Besitz oder Zugriff auf pedopornografisches Material, <BR /><BR /><b>600-ter StGB</b> – Erstellung und Verbreitung von pedopornografischen Material.<BR /><BR />Das Strafmaß hängt – so Mayr – vom jeweiligen oben angeführten Artikel, der im speziellen Fall angewandt wird, ab.<BR /><BR />Wer solche Videos weiterverbreitet oder in den sozialen Netzwerken teilt, dem droht laut Christine Mayr unter anderem die Straftat gemäß <b>Art. 600-ter, Abs. 3. StGB</b> begangen zu haben: Verbreitung von pedopornographischem Material. <BR /><BR />Das Strafmaß beläuft sich hier auf bis zu 3 Jahre Haft und Strafzahlung von 1.500 bis 6.000 Euro. Eine Strafanzeige (rectius: Strafantrag) ist für die Bestrafung nicht notwendig, da diese Straftat von Amtswegen verfolgt werden kann. „Da es sich im aktuellen Casus aus Latina bei den vermeintlichen Straftätern allerdings um Minderjährige handelt, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sie tatsächlich eine Haftstrafe antreten müssen“, so RA Christine Mayr abschließend.