"Unwiderrufliche Kaufangebote bei Immobilien sind nichtig"
"Der Kassationsgerichtshof lässt keine Zweifel: Unwiderrufliche Kaufangebote, die vom Verkäufer und Käufer unterzeichnet wurden, sind nichtig, wenn sie den Abschluss eines zukünftigen Kaufvorvertrags vorsehen", betont die Verbraucherzentrale Südtirol.