"Es ist mittlerweile üblich, dass im Laufe der Verhandlungen für den Kauf einer Immobilie der Immobilienmakler den Interessenten ein unwiderrufliches Kaufangebot unterzeichnen lässt", so die VZS. Mit diesem verpflichtet sich der Interessent, die Immobilie zu einem bestimmten Preis zu erwerben und - sollte der potentielle Verkäufer das Angebot annehmen - innerhalb eines bestimmten Datums den Kaufvorvertrag zu unterzeichnen, und zu einem späteren Zeitpunkt dann den definitiven Kaufvertrag. Bei Unterzeichnung der verschiedenen Dokumente wird in der Regel eine bestimmte Geldsumme als Angeld bezahlt."So ist es erst kürzlich einer Konsumentin ergangen. Nachdem sie ein unwiderrufliches Kaufangebot unterzeichnet hatte, das vom Verkäufer angenommen worden ist, und nachdem sie eine bestimmte Geldsumme als Angeld bezahlt hatte, machte sie vor Unterzeichung des Kaufvorvertrages vom Rücktrittsrecht Gebrauch", so die Verbraucherzentrale.Daraufhin sei sie von der Immobilienagentur dazu aufgefordert worden, den Kaufvorvertrag, entsprechend dem Kaufangebot, zu unterzeichnen. "Die Konsumentin hat aber ihren Willen zurückzutreten bekräftigt und die Rückzahlung des Angeldes gefordert. Bis heute hat sie aber nicht nur kein Geld zurückerstattet bekommen, die Immobilienagentur hat formell auch noch die Begleichung der Provision eingefordert."Mit einem Urteil habe der Kassationsgerichtshof einen ähnlichen Fall behandelt, und sei zum Schluss gekommen, dass ein unwiderrufliches Kaufangebot für eine Immobilie, mit welchem sich die Parteien zum Abschluss eines späteren Kaufvorvertrags verpflichten, ohne rechtliche Folgen sei, auch wenn es vom Verkäufer bereits angenommen wurde. "Ein so zustande gekommener Vertrag ist gemäß Art. 1418, Abs. 2, ZGB als nichtig zu betrachten, da eines der wesentlichen Elemente des Vertrages, nämlich der Rechtsgrund, nicht gegeben ist", erklärt die VZS.Die Kassation interpretiere das unwiderrufliche Kaufangebot als Vertrag, durch welchen sich die Parteien zum Abschluss eines weiteren Vertrages mit rechtsverbindlichen Folgen verpflichteten.Dieser „Vorvertrag eines Vorvertrages“ sei aber durch das Fehlen des Rechtsgrundes als nichtig zu betrachten, da die Absicht sich zu einer Verpflichtung zu verpflichten als eine unnötige und deswegen auch nicht schützenswerte Verkomplizierung eingestuft werde, erklären die Verbraucerschützer.Wer also ein Angeld bei der Annahme eines Kaufangebotes erhalten habe, könne dieses Geld bei Nichterfüllung der Gegenpartei nicht als Schadensersatz einbehalten, sondern müsse dieses zurückerstatten, da auf Grund eines nichtigen Vertrages erhalten. "Damit verfällt auch das Recht des Immobilienmaklers auf Provision, nachdem effektiv kein Kaufversprechen zustande gekommen ist."Die Verbraucherzentrale rät, "nie übereilt ein unwiderrufliches Kaufangebot zu unterzeichnen, aus Angst, sich eine einmalige Gelegenheit entgehen zu lassen. Besser wäre, sich mit dem Verkäufer und, wenn beteiligt, dem Immobilienmakler an einen Tisch zu setzen, und Punkt für Punkt die wesentlichen Aspekte des An/Verkaufs durchzugehen, welche dann in einem ordentlichen Kaufvorvertrag Eingang finden. Daraufhin ist der Kaufvorvertrag noch einmal mit größter Sorgfalt durchzulesen, und nur dann zu unterzeichnen, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass sämtliche Rechte von Käufer und Verkäufer ordnungsgemäß gewahrt werden."