Wo muss ich die 2G-Bescheinigung (geimpft oder genesen) vorweisen, wo hingegen reicht 3G (geimpft oder genesen oder getestet)? Und wo muss ich weiterhin die Schutzmaske tragen?<BR /><BR /><b>Maskenpflicht im Innern bleibt</b><BR /><BR />In geschlossenen Räumen gilt weiterhin Maskenpflicht. Eine Ausnahme bildet die eigene Wohnung und wenn man sich nicht mit Personen anderer Haushalte dauerhaft in den Räumen aufhält. Die Maskenpflicht gilt auch nicht für Kinder unter 6 Jahren, bei Krankheiten, die mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, bei sportlicher Tätigkeit und während des Tanzens in Tanzlokalen.<BR /><b><BR />FFP2-Maskenpflicht in Öffis weiterhin aufrecht</b><BR /><BR />Die FFP2-Maske ist weiterhin in folgenden Situationen zu tragen: in allen öffentlichen Verkehrsmitteln, in Seilbahnen, Gondeln und Sesselliften mit geschlossener Windkuppel. Diese Pflicht gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien bei Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und Unterhaltungslokalen sowie bei sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen.<BR /><BR /><b>Maskenpflicht in der Schule bleibt (vorerst)</b><BR /><BR />Im Bildungs-, Schul- und Ausbildungssystem gelten die staatlichen Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 24. März 2022. In der Schule gilt für alle ab 6 Jahren weiterhin die allgemeine Maskenpflicht; wie gestern berichtet, ist eine Änderung im Mai möglich. Schul- und Lehrausflüge sowie die Teilnahme an Veranstaltungen sind wieder möglich. Fernunterricht ist nur mehr für positiv getestete Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Bei mehr als 4 positiven Fällen in einer Klasse müssen die Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler 10 Tage lang eine FFP2-Maske tragen. Dies gilt für alle Schulstufen.<BR /><BR /><b>3G am Arbeitsplatz: Ungeimpfte können zurück</b><BR /><BR />Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Arbeitsbereich gilt weiterhin die 3G-Pflicht, sprich der Nachweis, geimpft, genesen oder negativ getestet zu sein. Erwerbstätige über 50 Jahren können mit einer 3G-Bescheinigung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, unbeschadet der vorgesehenen Impfpflicht und der entsprechenden Strafen.<BR /><BR /><BR /><b>3G-Bescheinigung: Wann ist sie vorzuweisen?</b><BR /><BR />Die 3G-Bescheinigung ist in überregionalen Zügen und Bussen sowie Mietwagen mit Fahrerin oder Fahrer vorzuweisen, bei öffentlichen Wettbewerben, bei Ausbildungskursen, bei persönlichen Gesprächen mit Inhaftierten in Strafvollzugsanstalten sowie beim Besuch von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen im Freien. Die 3G-Bestimmung gilt auch in Kantinen (Mensen) und bei Cateringdiensten sowie in den Innenräumen der Gastronomie (Tisch und Theke), mit Ausnahme der Innenräume in Hotels, in denen sich nur dort übernachtende Gästen aufhalten.<BR /><BR /><b>Wo braucht es die 2G-Bescheinigung?</b><BR /><BR />Eine 2G-Bescheinigung (geimpft oder genesen) ist hingegen in folgenden Situationen vorzuweisen: in Schwimmbädern, Schwimmzentren und Turnhallen, bei Mannschafts- und Kontaktsport, in Wellnessanlagen (auch innerhalb von Beherbergungsbetrieben), in Umkleideräumen und Duschen (ausgenommen Begleitpersonen von Kindern und Menschen mit Behinderung), bei Tagungen und Kongressen, in Innenräumen von Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren (mit Ausnahme von Kinderbildungszentren, einschließlich der Sommerzentren), bei Festen im Anschluss an zivile und religiöse Feiern, wenn diese in Innenräumen stattfinden, in Spiel-, Bingo- und Wettsälen, bei Tanzveranstaltungen, beim Besuch von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen in geschlossenen Räumen.<BR /><BR /><b>Isolation und Quarantäne: Selbstüberwachung wichtig</b><BR /><BR />Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, darf sich nicht von der eigenen Wohnung beziehungsweise vom eigenen Aufenthaltsort entfernen, bis die Genesung festgestellt wurde. Je nach Impfstatus endet die Isolationszeit nach 7 oder 10 Tagen, sofern ein negatives Testergebnis vorhanden ist. Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, unterliegen der Vorschrift zur Selbstüberwachung.<BR /><BR />