Wellnesseinrichtungen sind voll im Trend und sind inzwischen in sehr vielen Südtiroler Beherbergungsbetrieben zu finden. Dass Sicherheit dabei großgeschrieben werden sollte, zeigt der gegenständliche Fall vom Frühjahr 2019. <BR /><BR />Ein Urlauber war mit seiner Frau und einem befreundeten Paar nach Südtirol gekommen. Nachdem sie in ihrem Hotel im Wipptal eingecheckt hatten, ruhten sie sich im Zimmer aus. Anschließend beschloss der Urlauber, im Whirlpool des hoteleigenen Wellnessbereichs zu entspannen. Als er aber aus dem Wasser stieg, glitt er auf den Stufen aus und stürzte.<BR /><BR /> Ein anderer Gast half ihm, sich aufzusetzen, seine Frau alarmierte die Rettung. Im Krankenhaus stellten die Ärzte fest, dass sich der Urlauber bei dem Sturz einen Halswirbel gebrochen hatte. In der Folge strengte er – vertreten von den Rechtsanwälten Giorgio Roman und Marco Bandini – eine Schadenersatzklage an. <BR /><BR />Anhand der Schilderungen von Augenzeugen, Fotos vom Whirlpool und Bildern vom Wellnessbereich auf der Webseite des Hotels wurde der Unfallhergang vor Gericht rekonstruiert. In der Folge kam Richter Rauzi zum Schluss, dass der Hotelier – in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Wellnessbereichs – die alleinige Verantwortung für den vom Urlauber erlittenen Schaden trage. Der Hotelier habe nicht belegen können, dass der Unfall sich ausschließlich aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt ereignet habe und somit unvorhersehbar gewesen sei. <BR /><BR />Der Kläger habe hingegen nachweisen können, dass der Wellnessbereich mit Whirlpool und den zugehörigen Stufen für den Benutzer eine versteckte Gefahr darstellte, da der Boden nass gewesen sei. Es habe weder Handläufe zum Festhalten noch rutschfeste Fliesen oder eine angemessene Kennzeichnung gegeben. Andere ursächliche Faktoren – wie eine Mitschuld des Urlaubsgastes – hätten ausgeschlossen werden können, da der Mann – auch Zeugenaussagen zufolge – ganz vorsichtig aus dem Whirlpool gestiegen sei. <BR /><BR />Der Hotelier wurde dazu verurteilt, dem Kläger 57.000 Euro Schadenersatz zu leisten und dessen Prozesskosten zu tragen. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, der Beklagte, der sich nicht ins Verfahren eingelassen hatte, kann Berufung einlegen.