Kommt ein Haustier bei einer Flugreise abhanden, können Besitzer nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr Schadenersatz als bei Reisegepäck verlangen – das geht aus einem Urteil der Richter in Luxemburg hervor. <BR /><BR />Hintergrund ist ein Fall aus Spanien: Eine Frau wollte nach Angaben des Gerichtshofs ihre Hündin auf ihrer Flugreise von Buenos Aires nach Barcelona mitnehmen. <BR /><BR />Das Tier sollte im Frachtraum befördert werden, befreite sich jedoch auf dem Weg zum Flugzeug aus einer Transportbox und blieb anschließend verschwunden. Die Passagierin verlangt von der Airline vor einem spanischen Gericht daher 5.000 Euro immateriellen Schadenersatz.<BR /><h3> Gericht: Haustier kann nicht mit Reisendem gleichgestellt werden</h3> Die Fluggesellschaft verwies hingegen auf das Montrealer Übereinkommen für internationale Flugreisen, das die Beförderung von Gütern sowie Personen und Reisegepäck regelt. Darin ist auch eine Haftungsobergrenze für Reisegepäck enthalten. Das spanische Gericht wollte daher von dem EU-Gerichtshof wissen, ob die Haftungsbeschränkung auch für Tiere gilt.<BR /><BR />Die Richterinnen und Richter in Luxemburg entschieden, der Begriff „Personen“ beziehe sich auf den Begriff „Reisende“, so dass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden könne. Der vorgesehene Schadenersatz, der durch den Verlust des Tiers entstanden sei, richte sich also nach den Haftungsregeln für Reisegepäck.