Der derzeitige Pusterer Bauernbund-Bezirksobmann und frühere SVP-Landtagsabgeordnete Manfred Vallazza hatte im Jahr 2017 an die Gemeinde Wengen einen Grund für den geförderten Wohnbau abgetreten und dafür eine Entschädigung von 166.302 Euro erhalten. Platz war für 2 Wohnhäuser. Die Baulose gingen an einen Cousin von Manfred Vallazza und an seine Schwester. <BR /><BR />Nachdem das Land das Gesuch der Gemeinde um Rückerstattung von 50 Prozent der Enteignungsentschädigung abgelehnt hatte, rekurrierte die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht in Bozen. Dieses wies den Rekurs ab. <BR /><BR />Das Gericht (Präsident Michele Menestrina, Gerichtsrätin und Urteilsverfasserin Margit Falk Ebner, Gerichtsrätin Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrat Sarre Pirrone) befand, dass „die in den Gesetzesbestimmungen enthaltenen Vorteile im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von gefördertem Bauland so angewendet wurden, dass dem Grundeigentümer und seiner Schwester ein finanzieller Vorteil und gleichzeitig der öffentlichen Hand ein finanzieller Nachteil entstanden ist.“ <h3> Wie das Urteil begründet wird</h3> Manfred Vallazzas Cousin und Schwester haben das Urteil vor dem Staatsrat angefochten und jetzt Recht bekommen: Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde annulliert. Für die 6. Sektion des Staatsrates (Präsident Giancarlo Montedoro, Gerichtsrat und Urteilsverfasser Thomas Mathà, Gerichtsräte Oreste Mario Caputo, Lorenzo Cordì, Marco Poppi) ist nämlich kein finanzieller Schaden ersichtlich: „Selbst wenn das Grundstück an eine andere Person – ohne familiäre Bindungen – abgetreten worden wäre, hätte sich die Summe nicht um einen Cent verändert“, heißt es in der Urteilsbegründung. <BR /><BR />Doch das Land hätte, anstatt das Finanzierungsansuchen der Gemeinde vollständig abzulehnen, diese auffordern sollen, eine andere Unterkunft für die beiden Personen in einem anderen Bereich des sozialen Wohnbaus zu finden. <BR /><BR />In der Zwischenzeit habe der Gesetzgeber dem Problem Rechnung getragen: Werden in einem Mischgebiet mehr als 60 Prozent der Grundzuweisung dem geförderten Wohnbau zugeführt, und kann bei den 40 Prozent ein eigenes Baulos von 495 Quadratmetern verwirklicht werden, so zahlen Verwandte und Verschwägerte 1. Grades den doppelten Zuweisungspreis. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung habe es aber kein spezifisches Instrument zur Vermeidung solcher Interessenkonflikte gegeben, betont der Staatsrat.