Die Durchführungsbestimmung Nr. 426 vom 6. April 1984 zum Autonomiestatut sieht vor, dass in Angelegenheiten, die unter die Zuständigkeit des Bozner Verwaltungsgerichts fallen, keine außerordentliche Beschwerde beim Staatspräsidenten zulässig ist – anders als im restlichen Staatsgebiet. Das stieß einem Südtiroler sauer auf, der es trotzdem versuchte. Der Staatsrat, vor dem der außerordentliche Rekurs gelandet war, rief das Verfassungsgericht an. Geklärt werden sollte, ob die Regelung nicht verfassungswidrig sei. <BR /><BR />Seit Freitag liegt das Urteil vor, das dem Südtiroler nicht Recht gibt – im Gegenzug aber die besondere Stellung des Bozner Verwaltungsgerichtes hervorhebt. Anders als in anderen Regionen, in denen die Richterkollegien der Verwaltungsgerichte mit drei Gerichtsräten besetzt sind, sind es am Bozner Verwaltungsgericht immer vier – und zwar zwei Gerichtsräte der italienischen und zwei der deutschen Sprachgruppe. <BR /><BR />Das Verfassungsgericht stellt klar, dass die beanstandete Ausschlussregelung für Südtiroler eine der Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes des Minderheitenschutzes sei: Sie garantiere, dass Streitigkeiten, die Südtirol betreffen, von einem paritätisch besetzten Gericht entschieden werden – unter Berücksichtigung der besonderen demografischen, sozialen und kulturellen Situation der hier lebenden Sprachgruppen. Die Mindestschwelle des Rechts auf Verteidigung werde durch die Ausschlussregelung nicht beeinträchtigt, diese diene in jedem Fall dem Schutz der sprachlichen Minderheiten.<h3> Gesetzgeber sollte nach Lösungen suchen</h3>Erfreut über das Urteil zeigt sich Rechtsanwalt Karl Zeller. „Es hebt hervor, dass die paritätische Zusammensetzung des Bozner Verwaltungsgerichtes Ausdruck des Minderheitenschutzes ist und nicht geschmälert werden darf. Und es sagt ganz klar, dass Minderheitenschutz über dem Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Bürgers steht“, resümiert er.<BR /><BR />Das Verfassungsgericht regt aber auch an, dass der Gesetzgeber nach Lösungen suchen sollte, um den Rekurs an den Staatspräsidenten an den Autonomiekontext anzupassen – mit den notwendigen Garantien für den Minderheitenschutz. <BR /><BR />„Das könnte mit einer Durchführungsbestimmung gemacht werden: entweder, indem eine Sektion des Staatsrates eingerichtet wird, in der die Sprachgruppen paritätisch vertreten sind, oder mit einer eigenen Berufungsinstanz für Südtirol – nach dem sizilianischen Modell“, sagt Zeller.