Dies hat das Verfassungsgericht entschieden und damit einen Rekurs der Landesregierung aus dem Jahr 2012 abgewiesen. Die Landesregierung war der Auffassung, dass die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit von Gemeinden grundsätzlich in die Zuständigkeit des Landes falle. Doppelte Kontrollen – Land und Rechnungshof – wollte die Landesregierung nicht akzeptieren. Das Verfassungsgericht befand, dass das Land kein Exklusivrecht auf diese Kontrollen habe. Von den Gemeinden sind laut Urteil nur jene über 7000 Einwohner betroffen: Bozen, Brixen, Leifers, Bruneck, Meran, Eppan, Kaltern, Ritten und Lana. Der Rechnungshof darf beispielsweise die Haushalte prüfen.hof/D