Was genau es zu beachten gilt, wann die Versicherung greift, was auf Pisten- bzw. Liftbetreiber zukommt und vieles mehr lesen Sie im ausführlichen Interview. <BR /><BR /><BR /><b>Herr Tappeiner, gilt meine private Haftpflichtversicherung vom Familienbogen auch für die Skipiste?</b><BR />Janis Noel Tappeiner: Grundsätzlich sollte die allgemeine Familienhaftpflichtversicherung auch für die Piste gelten. Allerdings muss hier genau aufgepasst werden, was in der jeweiligen Polizze dazu steht und ob nicht eventuelle Ausschlussklauseln im Versicherungsvertrag enthalten sind. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, bei der eigenen Versicherungsgesellschaft nachzufragen, ob man über eine Familienhaftpflichtversicherung verfügt und ob diese auch für die Skipiste gilt. Wichtig ist auch, dass die Familienhaftpflichtversicherung des Versicherungsinhabers nur für jene Personen gilt, die effektiv zum Zeitpunkt, in dem der Versicherungsschutz beansprucht wird, auf dem meldeamtlichen Familienbogen aufscheinen. Dies kann immer dann Probleme mit sich bringen, wenn Personen zwar faktisch zusammenleben, aber nicht in derselben Wohnung den meldeamtlichen Wohnsitz haben.<BR /><BR /><b>Unabhängig von der Lebenssituation ist eine Haftpflichtversicherung freilich so gut wie immer sinnvoll – jeder Haushalt sollte eine solche haben. Welche Personengruppen haben unter Umständen noch keine und sind überhaupt vom neuen Gesetz betroffen?</b><BR />Tappeiner: Natürlich ist es sinnvoll, wenn jede Familie bzw. jeder Haushalt eine solche Versicherung hat. Dies, weil eine solche Versicherung eben jene Schäden deckt, die von einem Familienmitglied Dritten zugefügt werden und die sonst direkt durch den Schadensverursacher ersetzt werden müssten. Man denke zum Beispiel an ein Kind, das beim Spielen im Hof das Auto eines Nachbarn beschädigt. Allerdings obliegt die Entscheidung darüber, ob man eine solche Versicherung für sich und seine Familie abschließt, jedem bzw. jeder Einzelnen. Daher kann es grundsätzlich unter allen Personengruppen vorkommen, dass diese noch keine Versicherung haben, eben weil sie bisher gedacht haben, eine solche nicht zu brauchen. All diese sind vom neuen Gesetz betroffen. <BR /><BR /><b>Wenn jemand keine Versicherung hat und trotzdem zum Skifahren geht, gibt es eine Möglichkeit, eine solche Haftpflichtversicherung vor Ort zu erwerben? Ist der Betreiber gar verpflichtet, eine solche Versicherung anzubieten?</b><BR />Tappeiner: Hier sind wohl noch einige Fragen offen. Derzeit geht die Tendenz aber dahin, dass der Betreiber vom Skigebiet vom Gesetz verpflichtet wird, den Skifahrern eine Versicherung anzubieten. Das bedeutet: Der Betreiber muss die Möglichkeit bieten, eine Haftpflichtversicherung für einen gewissen Zeitraum, wie einen Tag, in Anspruch zu nehmen. Dies sollte er dabei an der Kasse, auf Plakaten oder dergleichen klar ersichtlich machen. Dann muss jeder Skifahrer entscheiden, sofern er nicht versichert ist, diese in Anspruch zu nehmen. Es könnte auch darauf hinauslaufen, dass man die Versicherung mit einer Tageskarte dazukaufen kann, für einen Aufpreis für einige Euro, je nach Versicherung. Aber hier gibt es – wie erwähnt – noch einiges zu klären, bis das Gesetz in Kraft tritt. <BR /><BR /><b>Sind Betreiber verpflichtet, den Versicherungsstatus der Skifahrer zu überprüfen?</b><BR />Tappeiner: Nein, dies sind sie voraussichtlich nicht. Sie müssen – wie es derzeit aussieht – lediglich den nicht versicherten Skifahrern die Möglichkeit bieten, eine Versicherung abzuschließen. Wird dies nicht in Anspruch genommen, haftet der Unfallfahrer selbst. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52036387_quote" /><BR /><BR /><b>Es kommt auf der Skipiste zum Unfall, jemand wird durch meine Schuld verletzt. Welche Kosten und Folgekosten übernimmt die Versicherung?</b><BR />Tappeiner: Auch hier empfiehlt sich, die Vertragsbedingungen der eigenen Versicherung oder jener, die man abschließt, genau durchzulesen und sich zu erkundigen, welche Kosten die Versicherung deckt und welche nicht. Normalerweise deckt eine Familienhaftpflichtversicherung sowohl Schäden an dritten Personen, also wenn eine dritte Person körperliche Verletzungen davonträgt, als auch Schäden an Sachen Dritter. Beispielsweise denke man bei einem Skiunfall daran, dass sich eine Person verletzt und beim Zusammenprall auch ihr Helm, ihre Brille oder ihre Skier kaputt gehen. Diese Schäden müssten, sofern nicht in der Polizze ausdrückliche Ausschlussgründe angeführt sind, innerhalb der von der Polizze festgelegten Höchstbeträge gedeckt werden. <BR /><BR /><b>Greift die Versicherung auch, wenn sich der Skifahrer in angetrunkenem Zustand befindet?</b><BR />Tappeiner: Auch dies wird von Versicherung zu Versicherung verschieden sein. In der Regel werden die Versicherungen als Ausschlussgründe für den Versicherungsschutz den betrunkenen Zustand angeben. Das bedeutet, dass die Versicherung nicht greift, wenn jemand in trunkenem Zustand unterwegs ist. Ich kann mir aber vorstellen, dass die Versicherungen hier ähnliche Klauseln vorsehen könnten, wie bei Autounfällen. Dort ist es so, dass die Versicherungen zwar für Schäden in trunkenem Zustand zahlen, sich allerdings das Recht vorbehalten, im Regresswege gegen den Lenker vorzugehen. Allerdings besteht bei vielen Versicherungen die Möglichkeit, die Versicherung mit Verzicht auf das Regressrecht durch die Versicherungsgesellschaft abzuschließen.<BR /><BR /><b>Ich komme von alleine zu Sturz, verletze mich schwer. Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?</b><BR />Tappeiner: Hier muss eine klare Unterscheidung gemacht werden. Die Familienhaftpflichtversicherung deckt in der Regel Schäden, die an Dritten entstehen. Für Schäden, die einem selbst entstehen, greift die Haftpflichtversicherung normalerweise nicht. Für solche Fälle bieten die Versicherungsgesellschaften eigene Unfallversicherungen an, die darauf ausgerichtet sind, sich selbst bei längeren Krankenhausaufenthalten, notwendigen Therapien oder gar Invalidität zu schützen und eine finanzielle Absicherung zu bieten. Allerdings gibt es mittlerweile Versicherungen, die für die Zeit auf der Piste besondere Versicherungspakete anbieten, die sowohl Schäden an Dritten, als auch Schäden, die einem selbst durch einen Sturz entstehen (z.B. Kosten für Erste-Hilfe-Maßnahmen), decken. Diese Versicherung gilt dann allerdings nur für die Skipiste und nur für den angegebenen Zeitraum. Auch hier empfiehlt sich eine genaue Überprüfung der angebotenen Konditionen. <BR /><BR /><embed id="dtext86-52056435_quote" /><BR /><BR /><b>Es kracht wegen falscher Beschilderung, schlecht instand gehaltener Pisten etc. Sind Pisten- bzw. Liftbetreiber aus der Pflicht genommen? Oder können auch diese belangt werden?</b><BR />Tappeiner: Auch hier handelt es sich um zwei verschiedene Sachen. Die Pflicht, die Beschilderung richtig anzubringen und die Pisten und Anlagen instand zu halten, obliegt nach wie vor dem Betreiber der Skipiste. Dieser haftet also für Schäden, die z.B. aufgrund schlecht instand gehaltener Pisten oder falscher Beschilderung entstehen. Allerdings muss im Falle eines Unfalles hier der konkrete Fall betrachtet werden. Es kann vorkommen, dass sowohl eine Haftung des Betreibers, als auch eine Haftung der in den Unfall verwickelten Personen vorliegt, z.B. wenn ein Schild nicht richtig angebracht war, aber einer der am Unfall Beteiligten zu schnell war. <BR /><BR /><b>Für wie sinnvoll halten Sie eine Haftversicherungspflicht auf Pisten ganz grundsätzlich?</b><BR />Tappeiner: Angesichts der steigenden Anzahl an Skiunfällen und der oft gravierenden Folgen für die Beteiligten sowohl gesundheitlicher als auch finanzieller Natur, ist eine Haftpflichtversicherung auf Skipisten durchaus ratsam. Allerdings ist es sicherlich wichtig, dass hierfür auch individuelle Lösungen angeboten werden, zum Beispiel die Möglichkeit für Gelegenheitsskifahrer, den Versicherungsschutz nur für einzelne Tage oder kürzere Zeiträume abzuschließen. <BR /><BR />