Georg schlendert durch die Messegänge und wird von einer hübschen Messehostess angesprochen, ob er Lust hätte, unverbindlich und kostenlos zwei Wochen lang die umfangreichen Tuningangebote zu testen. Georg ist motorbegeistert und das Angebot reizt ihn schon, vor allem weil man ihm ja mehrmals bestätigt, dass, sollte er keine Verlängerung wünschen, sich der Vertrag von alleine auflöst und er nichts machen müsse.Er willigt ein und unterschreibt einen Antrag. Nach 18 Tagen dankt man ihm für seine Mitgliedschaft und fordert ihn zur Zahlung auf: monatlich 12 Euro und das über zwei Jahre. Georg hatte sich doch mehrmals mündlich versichern lassen, dass er mit seiner Unterschrift keinerlei Verpflichtung eingeht. Er kann sich auch nicht daran erinnern, dass ihm das unterschriebene Formular ausgehändigt wurde.Immer mehr Testmitgliedschaften und Probeabos Und so wie Georg ergeht es auch anderen Besuchern von Messen und anderen Freizeitveranstaltungen. Immer wieder werden die Besucher dazu aufgefordert, Testmitgliedschaften und Probeabos abzuschließen oder Waren zu testen. Am Ende verlässt man das Messegelände mit Zettelwerk bestehend aus Werbeprospekten, Broschüren, und vieles davon wandert dann halt automatisch in den Müll.Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien gibt dazu einige nützliche Tipps.Damit es kein nächstes Mal gibt, sollte bei Messebesuchen nichts überstürzt werden. Spätestens dann, wenn man Sie um eine Unterschrift bittet, sollten Sie hellhörig werden und sich das Formular genau durchlesen.Auf Kleingedrucktes achten Kleingedruckt und versteckt finden sich häufig Preishinweise oder Formulierungen, die deutlich auf einen kostenpflichtigen Vertrag hinweisen. Besonders Hinweise auf ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht bedeuten immer, dass Sie als Verbraucher tätig werden müssen, um aus dem Vertrag aussteigen zu können.Und am wichtigsten: Verlassen Sie sich nicht auf die mündlichen Zusagen der Kostenlosigkeit! Bestehen Sie darauf, den Vertrag ausgehändigt zu bekommen. Denn nur falls sich das Gesagte mit dem Vertragsinhalt deckt, können Sie sich im Zweifel darauf berufen. Und auch im Vertrag enthaltene Einzelheiten zum Rücktrittsrecht können Ihnen in einzelnen Fällen dabei behilflich sein, einen Vertrag zu widerrufen.Natürlich können Sie, sollte Ihnen ein Rücktrittsrecht vertraglich zugesichert sein, dieses in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Geltendmachung dieses Rechts aber ist im Falle von Verträgen, die auf Messeständen oder anderen Veranstaltungen abgeschlossen werden, nicht immer und automatisch möglich.Auf die Art des Standes achtenSo muss grundsätzlich unterschieden werden, ob es sich bei dem Stand um einen permanenten, andauernden Verkaufsstand handelt, zum Beispiel auf einem Wochenmarkt. In diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht. Nicht eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf Verkaufsstände, die Ihre Dienstleistungen und Waren auf ein- oder zweimal jährlich stattfindenden Messen anbieten.In diesen Fällen müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen einige Ständebetreiber bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts Probleme bereiten. Um auf jeden Fall im Recht zu sein und auf Nummer Sicher zu gehen, gilt es, dem Prinzip treu zu bleiben: „Meine Unterschrift setze ich nur dann, wenn ich genau weiß, was ich unterschreibe!“stol