Der jüngste, und leider kein Einzelfall: Der Energieanbieter „Facile Energy“ wurde von der staatlichen Aufsichtsbehörde wegen „unlauterer Geschäftspraktiken“ zu einer Geldstrafe von 2 Millionen Euro verdonnert. Auch in Südtirol konnte das Unternehmen einer Reihe von Kundinnnen und Kunden am Telefon überteuerte Stromverträge andrehen. <BR /><BR /><b>Kann ein telefonisch abgeschlossener Vertrag überhaupt gültig sein?</b><BR />Viele denken sich: Ich habe ja gar nichts unterschrieben! Sie liegen damit leider falsch. Tatsächlich sind gültige Verträge auch über Telefon möglich. Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn sich beide Geschäftspartner einig sind, dieses Einverständnis kann auch mündlich erfolgen. Das ist zum Beispiel im Restaurant der Fall, wo der Gastgeber über die Speisekarte sein Angebot vorlegt und der Gast durch die Bestellung mündlich einen Vertrag eingeht, der ihn zur Bezahlung verpflichtet. Ebenso kann wer ein telefonisches Angebot akzeptiert, einen gültigen Vertrag eingehen. <BR /><BR /><b>Welche Regeln müssen bei einem Angebot eingehalten werden?</b><BR />Der staatliche Garant für die Privacy hat erst kürzlich klargestellt, dass das Angebot klar und verständlich unterbreitet werden muss. Wenn die Frau oder der Mann vom Telefonmarketing zum Beispiel eilig und oberflächlich einen Vertragstext herunterhaspelt, ist größte Vorsicht geboten. In solchen Fällen – so die Garantiebehörde – kommt auch kein gültiger Vertrag zustande, weil das Prinzip der korrekten Information missachtet wird. <BR />Besonders wichtig ist die ausdrückliche Zustimmung, dass das Angebot angenommen wird und damit der Vertrag zustande kommt. Das kann mündlich erfolgen, aber der Anbieter muss diese Zustimmung dokumentieren, auf einem „dauerhaften Datenträger“ („supporto durevole“), wie der Garant für die Privacy klarstellt. Es geht also darum, dass der Anbieter ausdrücklich darüber informiert, dass die Zustimmung eingeholt wird und das Gespräch aufgezeichnet wird. <BR /><BR /><b>Ist der Vertrag mit dem Ende des Telefongesprächs abgeschlossen?</b><BR />Nein, auch hier sieht das Gesetz einen weiteren Schutzmechanismus für die Verbraucherinnen und Verbraucher vor. Diese haben das Recht, mit gewöhnlichem Brief, Einschreibebrief oder Mail eine Kopie des am Telefon abgeschlossenen Vertrages zu erhalten. In dem Schreiben muss auch über den Umgang mit den persönlichen Daten informiert werden. Nach dem Erhalt des Briefs oder der Mail bleiben 14 Tage Zeit, um den Kauf zu überprüfen und das Angebot doch noch abzulehnen. Auch dies muss in schriftlicher Form geschehen. In diesem Fall darf auch keine Strafzahlung wegen vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag eingefordert werden. <BR /><BR /><b>Darf ein Computer die Zustimmung oder Ablehnung zu den Privacy-Bestimmungen abfragen?</b><BR />Viele Telefonmarketing-Gesellschaft lassen den „ungeliebten“ Teil über den Umgang mit den gesammelten persönlichen Daten („Privacy“) über eine vorher aufgenommene Stimme abfragen. Die Kundinnen und Kunden können ihre Zustimmung (oder Ablehnung) mündlich oder mit Drücken einer Taste auf dem Telefon bekunden. Die Garantiebehörde stellt aber klar, dass beide Vorgehensweisen ungesetzlich sind und kein gültiger Vertrag zustande kommt. Außerdem sind die Gesellschaften verpflichtet, die gesammelten persönlichen Daten entweder sofort für andere unkenntlich zu machen oder nach 10 Jahren zu löschen. <BR /><BR /><b>Wie vermeide ich grundsätzlich Fallen beim Telefonmarketing?</b><BR />Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale in Bozen, hat dazu einen ganz einfachen und bewährten Tipp: „Wir raten dringend davon ab, auf telefonische Angebote einzugehen, ohne vorher ein schriftliches Angebot erhalten zu haben.“