Von Maskenpflicht bis Schülertransport: Diese Regeln geben Staat und Land für den Schulbeginn vor. <BR /><BR /><BR />1<BR /><b>In Bildungseinrichtungen ist Präsenz angesagt</b><BR />Im Schuljahr 2021/2022 werden die Tätigkeiten der Kleinkindbetreuungsdienste und der Kindergärten sowie die schulischen und didaktischen Aktivitäten in den Grund-, Mittel- und Oberschulen, in den Berufsschulen des Landes und in den Musikschulen in Präsenz abgehalten. Auch die didaktischen und die Lehrplantätigkeiten der Universitäten werden „vorrangig in Präsenz abgehalten“, heißt es in der Verordnung.<BR /><BR /><BR />2<BR /><b>Abstandsregeln und Maskenpflicht bleiben</b><BR /> In den oben genannten Einrichtungen wird empfohlen, einen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten, und es besteht die allgemeine Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen. Davon sind Kinder unter 6 Jahren ausgenommen, weiters Personen mit Krankheiten oder Beeinträchtigungen, die mit dem Tragen eines Atemschutzes unvereinbar sind (bescheinigt durch ärztliches Attest), sowie Personen bei der Ausübung von sportlichen Tätigkeiten.<BR /><BR /><BR />3<BR /><b>Grüner Pass für Schulpersonal verpflichtend</b><BR />Sämtliches Personal, das in den Bildungseinrichtungen im Dienst ist – vom Direktor über Lehrer, Sekretärin bis hin zum Schulwart –, ebenso die Studenten an den Universitäten, müssen ab heute bis 31. Dezember den Grünen Pass vorweisen. Das heißt, sie müssen eines der „3G“ haben: geimpft, genesen oder getestet sein. Ausdrücklich genannt werden in der Verordnung auch die Höheren Kunst-, Musik- und Tanzausbildungsschulen sowie die Tätigkeiten „anderer, mit den Universitäten verbundenen Hochschuleinrichtungen“. Personal, das den Grünen Pass nicht hat bzw. die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wird ab dem 5. Tag suspendiert – in Südtirol wie in ganz Italien. Dabei stehen „weder das Gehalt noch andere, wie auch immer benannte Vergütungen oder Lohnelemente zu“, heißt es in Punkt 4 der Verordnung. Erst heute und in den nächsten Tagen wird sich zeigen, wie viele Lehrer suspendiert werden müssen und inwieweit die Unterrichtstätigkeit an den einzelnen Schulen darunter leidet. <BR /><BR /><BR />4<BR /><b>Schule: Kontrollpflicht liegt bei Führungskräften</b><BR /> Die Einhaltung der Grünen-Pass-Pflicht muss von den Führungskräften in den Schulen – also von den Direktoren – überprüft werden. Dies erfolgt laut Verordnung mit den „in den staatlichen Notstandsbestimmungen vorgesehenen Modalitäten“. Dort steht, dass ausschließlich mit der von der Regierung bereitgestellten Applikation der QR-Code der grünen Bescheinigung kontrolliert werden soll: https://www.dgc.gov.it/web/app.html. Eine Sammlung der Daten von Green-Pass-Besitzern ist ausdrücklich ausgeschlossen; lediglich eine Liste jener, die keinen Grünen Pass haben, ist zu führen. Generaldirektor und Bildungsdirektionen sollen laut Südtiroler Verordnung mit Rundschreiben genauere Kriterien festlegen. <BR /><BR /><BR />5<BR /><b>Grüner Pass in Öffis (noch) nicht für Schüler und Pendler</b><BR />Außerdem legt die Südtiroler Verordnung fest, dass bis 31. Dezember hinsichtlich der Pflicht, in öffentlichen Verkehrsmitteln eine grüne Bescheinigung vorzuweisen, die staatliche Regelung angewendet wird. Das heißt, dass der Grüne Pass für Hochgeschwindigkeitszüge, überregionale Linienbusse und gemietete Reisebusse mit Fahrer nötig ist, aber nicht für den öffentlichen Nahverkehr – also nicht für Schülerbusse oder Pendler. Sollte sich daran auf Staatsebene etwas ändern, gilt das auch in Südtirol. Aufrecht ist die Pflicht, in Bus und Zug eine Maske zu tragen.<BR /><BR /><BR />6<BR /><b>Kein Grüner Pass beim Schulsport in externen Einrichtungen</b><BR />Falls die von den Schülern aller Schulstufen im Rahmen der Unterrichtszeit ausgeübte sportliche Tätigkeit in externen sportlichen Einrichtungen durchgeführt wird, sind diese Schüler für die Benutzung dieser Einrichtungen – begrenzt auf die schulischen sportlichen Aktivitäten – von der Pflicht, eine grüne Bescheinigung vorzuweisen, befreit.<BR />