Eine italienische Familie war im Dezember 2024 ins Gadertal auf Skiurlaub gekommen. Die Eltern schrieben ihre fünfjährige Tochter in einen Skikurs ein, der Skilehrer betreute eine Gruppe von mehreren Kindern. Beim Vierer-Sessellift stand er unmittelbar hinter den kleinen Skihasen und wartete, bis sie alle zugestiegen und gesichert ware. Das Mädchen kam neben drei Erwachsenen zu sitzen und erreichte auch problemlos die Bergstation. <BR /><BR />Die Eltern des Kindes, die die Gruppe beim Zusteigen beobachtet hatten, hatten aber offenbar den Eindruck, dass der Skilehrer nicht ausreichend auf ihre Tochter geachtet habe und zeigten ihn an – wegen im Stich Lassen eines Minderjährigen im Sinn von Art. 591 StGB (abbandono di minori). <BR /><BR />Die Norm bestraft denjenigen, der die Schutzperson durch sein Verhalten einer Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit aussetzt, z. B. durch das Alleinlassen eines Kleinkindes. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu fünf Jahren Haft.<BR /><BR />Die Bozner Staatsanwaltschaft kam aber zum Schluss, dass das Verhalten des Skilehrers den Straftatbestand nicht erfüllt habe und beantragte, den Fall zu den Akten zu legen. Die Eltern legten gegen die Archivierung Widerspruch ein. <BR /><BR />Doch U-Richter Emilio Schönsberg gab dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt. Zum einen sei das Kind nicht allein gewesen. Der Skilehrer habe es nicht sich selbst überlassen, sondern darauf geachtet, dass es neben drei Erwachsenen zum Sitzen kam, die es die ganze Fahrt über im Auge hatten und über seine Sicherheit wachen konnten. <BR /><BR />Zum anderen sei er beim Zusteigen der Kinder dabei gewesen, und von dem Moment an, als das Kind den Liftbereich betrat bzw, einstieg, greife – aufgrund des Transportvertrages durch den Erwerb eines Skipasses – die Garantieposition des Liftbetreibers gegenüber seinen Fahrgästen. Mit anderen Worten: Der Liftbetreiber garantiere während der Fahrt für die Sicherheit der Skifahrer.<BR /><BR />Der Entscheid ist durchaus richtungsweisend, bisher dürfte es in Südtirol noch keinen ähnlichen Fall gegeben haben. Robert Demetz, Vorsitzender des Skilehrerkollegiums Südtirol, begrüßt die richterliche Klarstellung. „Derartige Situationen wie beim Kurs des betreffenden Skilehrers im Gadertal sind an der Tagesordnung“, weiß Demetz. Der Skilehrer habe keinen Einzelunterricht gegeben, sondern eine Gruppe von Kindern betreut. ER habe das Kind auch nicht sich selbst überlassen – im Gegenteil. „In der Regel überwacht der Skilehrer das Einsteigen in den Lift und bittet auch Erwachsene, neben denen seine Schützlinge Platz finden, auf diese acht zu geben. Auch sieht unsere Ausbildung vor, dass der Skilehrer immer als letzter einsteigt, wenn alle Kinder bereits sitzen. So kann er sich versichern, dass alles in Ordnung ist und sie auch währen der Fahrt immer im Blick haben“. Auch für Demetz steht deshalb fest: „Der Kollege im Gadertal hat alles richtig gemacht“.