Am Dienstag vertagte der Vorverhandlungsrichter das Verfahren auf den 31. Mai, an diesem Tag wird sich der Geschädigte als Nebenkläger in das Verfahren einlassen. <BR /><BR />Wenn sich eine Person wiederholt derart bedroht und belästigt fühlt, dass sie ernsthaft um ihre Sicherheit fürchtet und deshalb sogar gezwungen wird, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern, liegt Stalking im Sinne von Art. 612bis StGB vor. Ob dies im Fall des Südtirolers, der den früheren Lebensgefährten seiner Freundin ins Visier genommen haben soll, der Fall ist, wird der Richter entscheiden. Die Staatsanwaltschaft sieht den vorgehaltenen Straftatbestand jedenfalls als erfüllt an. <BR /><BR />Das Opfer war mit der späteren Freundin des Südtirolers liiert. Der Kontakt zwischen den beiden blieb wegen der Kinder auch nach der Trennung bestehen. Vorerst ist nicht klar, ob sich der Ex damit den Unmut des Südtirolers zuzog, oder worauf seine Fixierung auf den Mann fußen könnte. Dem Südtiroler wird vorgeworfen, den Ex wiederholt bedroht zu haben. Er habe ihn immer wieder auch an privaten Orten abgepasst. Der Ex habe zeitweise Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Nicht einmal in Ruhe einkaufen gehen konnte er, einmal habe ihm der Südtiroler sogar beim Verlassen eines Supermarktes aufgelauert. <BR /><BR />Auch beim Arbeitsplatz des Opfers habe sich der Südtiroler herumgetrieben. Der Mann fühlte sich schließlich so bedrängt, dass er sich einen neuen Job suchte, um seinem „Schatten“ zu entkommen. <BR /><BR /><b>Angriff auf offener Straße</b><BR /><BR />Fast 2 Jahre sollen sich die Belästigungen hingezogen haben, schließlich sei es auf offener Straße zu jenem Vorfall gekommen, der das Fass endgültig zum Überlaufen brachte und zur Anzeige führte. Mitten in Bozen soll der Südtiroler dem Ex mit einer Krücke einen Schlag versetzt haben. Pech für den Angreifer: In der Umgebung gab es Überwachungskameras, und das Opfer, das von Rechtsanwalt Nicola Nettis vertreten wird, beantragte, dass die Aufnahmen sichergestellt werden – was auch geschah. Zugleich erwirkte das Opfer beim U-Richter eine einstweilige Verfügung gegen den Südtiroler, derzufolge ihm dieser nicht mehr nahe kommen darf. Das Annäherungsverbot ist weiterhin aufrecht. <BR /><BR />Stalking wird in Italien streng geahndet: Der Gesetzgeber sieht dafür Freiheitsstrafen bis zu 6 Jahren und 6 Monaten vor. <BR />