Der Widerruf hätte laut Verwaltungsgericht nicht ohne Bewertung der Persönlichkeit des Rekursstellers erfolgen dürfen.Der Quästor hatte sich auf ein Gutachten des Staatsrates aus dem Jahr 2014 berufen.rc Den vollständigen Artikel und alle Hintergründe gibt es in der aktuellen Ausgabe des Tagblatts.