<b>Von Christoph Höllrigl</b><BR /><BR />Ein kurzes Fingertippen am Handy auf den Lieblingssong, ein schnelles „Okay“ als Antwort auf eine WhatsApp-Nachricht oder die Annahme eines Anrufs … all das geschieht in Südtirol am Steuer eines Fahrzeugs tagtäglich wohl tausendfach. Und wer das Smartphone dabei nicht direkt in der Hand hält, sondern korrekt an einer Halterung angebracht hat (so wie im Bild oben), fragt sich: Wird das von den Ordnungshütern nun als „Handy am Steuer“ geahndet oder nicht?<BR /><BR />Diese Frage stellen sich viele Lenker derzeit nicht zuletzt aufgrund der reformierten Straßenverkehrsordnung (s. Kasten), die für dieses Vergehen viel höhere Geldstrafen vorsieht – wie im Übrigen auch für zahlreiche weitere Verstöße.<h3> „Nur“ kurz einen Knopf am Handy drücken – nicht erlaubt</h3>Nicht neu ist allerdings der betreffende Artikel in der Straßenverkehrsordnung (Art. 173; Abs. 2), der sich auf die Nutzung von Smartphones bezieht, wie Christian Carli, Präsident der Südtiroler Vereinigung der Ortspolizei, bestätigt. Dieser sei sehr klar, was die widerrechtliche Verwendung betreffe, „nämlich, sobald ich das Handy am Steuer irgendwie nutze, auch wenn ich ‚nur‘ kurz einen Knopf drücke.“ Denn: „Unter Nutzung versteht man alles vom einfachen Tastendrücken bis zum Schreiben von WhatsApp“, so Carli. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1108188_image" /></div> <BR /><BR />Die Ausrede „Ich habe gar nicht telefoniert“, gelte also nicht. Erlaubt sei freilich das Telefonieren über die Freisprecheinrichtung; wohlgemerkt durch Bedienung über das Lenkrad und ohne am Smartphone herumzutippen. Weil ursprünglich im Gesetzestext lediglich von Handys die Rede war, sei das später auf Tablets, Laptops und ähnliche elektronische Geräte ausgeweitet worden, erklärt der Präsident der Südtiroler Vereinigung der Ortspolizei weiter. <BR /><BR />Mit Ausreden, man habe nicht das Handy, sondern das Tablet genutzt, könne man also nicht mehr punkten.<BR /><BR />„Der Gesetzgeber ist hier in der Tat sehr streng. Ich darf beim Fahren das Telefon – oder auch Notebook, Tablet usw. – nicht verwenden. Auch nur eine Hand vom Lenkrad zu nehmen, stellt eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung dar“, betont ebenso der Meraner Anwalt Thomas Schnitzer. Und er erläutert weiter: „Es geht dem Gesetzgeber darum, dass der Fahrer die volle Aufmerksamkeit auf die Straße legt, um so das Risiko von Unfällen zu verringern und das sichere und verantwortungsbewusste Fahren zu fördern.“<h3> Wie man es also richtig machen müsste</h3>Stellt sich die Frage: Wie also Musik am Handy auswählen, wie telefonieren oder das Navi einstellen, ohne eine Strafe zu riskieren? Die Antwort ist simpel: ohne eine Hand weg vom Lenker zu nehmen. Also entweder über die Lenkrad-Steuerung oder indem man alles erledigt, bevor die Fahrt beginnt – etwa die Zieleingabe für die Navigation. „Wenn Änderungen an Routeneinstellungen vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, zunächst anzuhalten und das Auto zu parken“, so Thomas Schnitzer.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1108191_image" /></div> <BR /><BR />Ein Punkt, der teilweise unterschätzt werde, sei außerdem die Nutzung des Handys im Fahrzeug, wenn dieses gar nicht in Bewegung sei: „In der Tat darf man das Handy laut einem Kassationsurteil auch nicht im Auto verwenden, das an der Ampel steht.“<BR /><BR />Ein weiteres Urteil des Kassationsgerichtshofes habe laut Schnitzer festgelegt, „dass eine unmittelbare Vorhaltung bei dieser Übertretung nicht notwendig ist, und dass die Ordnungskräfte dem Übertreter die Vorhaltung innerhalb von 90 Tagen ab Übertretung vorhalten, also schriftlich zustellen müssen.“<BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-67804086_listbox" />