Indes wurden die Leichname von Hermann Kühbacher, Waltraud Jud sowie von Ewald Kühbacher zur Bestattung freigegeben. <BR /><BR />„Da der für uns zweifelsfrei identifizierte Täter tot ist, wird die Ermittlung bald abgeschlossen“, hatte Staatsanwältin Federica Iovene bereits am Montag im Rahmen einer Pressekonferenz in Aussicht gestellt. Laut Artikel 150 StGB gelten mit dem Tod des mutmaßlichen Täters sowohl die Straftat als auch alle strafrechtlichen Folgen für erloschen, es gibt also keinen Prozess. <BR /><BR />„Doch auch wenn die Ermittler keine Indizien für ein Strafverfahren sammeln müssen – Spuren, die sich als potenziell relevant zur Aufdeckung eines anderen Verbrechens erweisen könnten, wird in jedem Fall noch nachgegangen“, weiß der frühere Leitende Bozner Staatsanwalt Cuno Tarfusser. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1063719_image" /></div> <BR /><BR />Er selbst hatte in Südtirol in 2 Fällen ermittelt, bei denen der Täter starb, bevor er vor Gericht gestellt werden konnte. Einer davon war der Meraner Serienmörder Ferdinand Gamper, der seine Schusswaffe im Zuge der Erstürmung seines Unterschlupfes in Riffian gegen sich selbst gerichtet hatte – mit tödlichen Folgen wie bei Ewald Kühbacher. „Wenn eine Waffe im Spiel ist, wird, auch wenn der Beschuldigte tot ist, ermittelt, ob die Waffe im Vorfeld zur Begehung einer anderen Straftat, beispielsweise eines Überfalls, verwendet worden sein könnte. Oder: Sollte der Verdacht bestehen, dass dem Verbrechen schwerwiegende psychische Probleme des Beschuldigten wie z. B. Wahnvorstellungen zugrunde liegen, diese bereits bekannt waren, der Betroffene aber nicht behandelt wurde, wird auch genauer hingeschaut. Bevor ein Fall also zu den Akten gelegt wird, wird ermittelt, bis der ganze Sachverhalt klar ist, auch wenn der Beschuldigte inzwischen gestorben ist“, betont Tarfusser. <BR /><BR /><embed id="dtext86-66204682_quote" /><BR /><BR />Dass – wie im Fall Innichen – von Amts wegen keine Obduktion der Leichname angeordnet wurde, sei angesichts der offensichtlichen Todesursache durch Schüsse nachvollziehbar. Sehr wohl könnten die Hinterbliebenen der Opfer eine Obduktion beantragen – bisher ist dies aber nicht geschehen. Somit hat die Bozner Staatsanwaltschaft die Leichname jetzt zur Bestattung freigegeben. <BR /><BR />In Kürze wird die Staatsanwaltschaft beim U-Richter beantragen, den Fall zu den Akten legen zu können – aufgrund des Todes des Beschuldigten. Die Fallakte kommt ins Archiv, wo sie – mit entsprechender Begründung – von berechtigten Personen, wie den Hinterbliebenen der Opfer, eingesehen werden kann, beispielsweise zur Einleitung zivilrechtlicher Schritte. <h3> Richter stellt die Schuld nicht fest</h3>Allerdings wird beim Tod des mutmaßlichen Täters niemand in einem Strafverfahren verurteilt, und der U-Richter stellt im Rahmen der Archivierung dessen Schuld auch nicht fest. „Das bedeutet, dass Hinterbliebene von Opfern, die einen Schaden einklagen wollen, in so einem Fall vor dem Zivilgericht zuerst eine Feststellungsklage einreichen müssen“, sagt Rechtsanwalt Martin Fill. Im Anschluss könne der Schaden bei den Erben der Person, die vom Zivilgericht als Täter festgestellt wird – sofern dieser Vermögen hatte – geltend gemacht werden. <BR /><BR />Falls die Erbberechtigten das Erbe nicht annehmen, setzt das Gericht einen Verwalter für das so genannte ruhende Erbe ein, und die Schadenersatzklage richtet sich dann an den Erbschaftsverwalter. Sollte der Täter kein Vermögen besitzen, bleibt hinterbliebenen Kindern, Ehepartnern, Eltern und zusammenlebenden Geschwistern als letzte Möglichkeit, beim staatlichen Fonds für Opfer von Gewaltverbrechen eine Entschädigung zu beantragen.