Nicht gerüttelt wird an der Geldbuße in Höhe von 20.000 Euro, zu der ein Vinschger wegen des Vorwurfs, Bengalkatzen mit Verkaufsabsicht – und ohne Genehmigung – gehalten zu haben, verurteilt worden ist. Der Rekurs des Mannes wurde für unzulässig erklärt und abgewiesen. <BR /><BR />In der Folge wurde der Vinschger zur Kasse gebeten: Er muss 3.000 Euro in die Bußgeldkassa des Höchstgerichtes einzahlen und der Tierschutzorganisation Enpa, die Nebenkläger war, die Verfahrenskosten in Höhe von 4.000 Euro erstatten. Nicht bezahlen muss er hingegen die Geldbuße von 20.000 Euro, zu der er im Jänner 2025 vom Bozner Landesgericht verurteilt worden war: Das Gericht hatte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. <BR /><BR />Der Fall geht auf das Frühjahr 2019 zurück. Damals wurden auf dem Hof des Mannes im Schlanderser Gemeindegebiet zuerst sechs Katzen sichergestellt, in der Folge weitere vier. Die Samtpfoten wurden ins Tierheim Sill gebracht. Rechtsanwalt Nicola Nettis, der den Vinschger vertrat, erwirkte aber bald, dass die Katzen wieder zurück nach Hause durften. Sie blieben vorerst beschlagnahmt, der Halter blieb aber mit ihrer Verwahrung betraut. <BR /><BR />Die Bengalkatze (<Kursiv>Prionailurus bengalensis</Kursiv>, auch Asiatische Leopardkatze genannt) wird als geschützte Art im Washingtoner Artenschutzabkommen aufgeführt, da sie ein Wildtier ist. <BR /><BR />Auch für Hybriden – also Kreuzungen aus dieser Wildkatze und einer Hauskatze – gelte, dass die Haltung ohne entsprechende Genehmigung bzw. der Verkauf untersagt sind, argumentierte die Bozner Staatsanwaltschaft. In diesem Sinne war dann auch das Urteil des Landesgerichtes ausgefallen. <BR /><BR />Die Verteidigung pochte in ihrer Kassationsbeschwerde u.a. erneut darauf, dass für Hybriden ab der 4. Generation, die weltweit als Rassekatzen eingestuft sind und auch Leopardetten genannt werden, in Italien keine besondere Genehmigung erforderlich sei. <BR /><BR />Im gegenständlichen Fall sei kein DNA-Test gemacht worden, durch den hätte belegt werden können, dass es sich um direktere Nachkommen der Wildkatze handeln könnte. Somit sei auch nicht belegbar, dass überhaupt ein Straftatbestand vorliege.<BR /><BR />Doch das Höchstgericht stellte klar, dass Experten zufolge Bengalkatzen – selbst wenn sie aus Kreuzungen nach der 3. Generation hervorgegangen sind – ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht gehalten bzw. verkauft werden dürften. Und dass der Angeklagte Verkaufsabsichten für die Tiere gehabt habe, sah das Gericht als bewiesen an: Er habe sie zumindest auf zwei Webseiten um je 400 Euro angeboten.