Ein Wutbürger landet vor Gericht: Der Fall aus der Region Latium kam kürzlich bis zum Kassationsgerichtshof – und ist daher auch für Südtiroler User relevant. <BR /><BR />Aber der Reihe nach: Gegen den mutmaßlichen Faschisten, der dauernd solche antisemitischen Beiträge „geliket“ und geteilt hatte, war ein Strafverfahren eröffnet worden. Dabei wurde auch die Maßnahme der Pflicht zur Meldung bei der Gerichtspolizei verhängt. Sprich: Der Angeklagte muss sich als vorbeugende Zwangsmaßnahme ständig bei den Ordnungshütern melden und darf auch nicht ausreisen. Dagegen war er vorgegangen. <BR /><BR />Der Kassationsgerichtshof in Rom wies dann mit dem Urteil Nr. 4534/2022 die Beschwerde der Verteidigung ab. Diese hatte nämlich entgegnet, dass „Likes“ nicht ausreichen würden, um die Zugehörigkeit zur Gruppe, in welcher antisemitische Nachrichten verbreitet wurden, oder die Teilnahme an den rechtswidrigen Zielen eben jener, zu beweisen. Damit erklärte das Gericht auch, dass die verhängte Maßnahme der Pflicht zur Meldung bei der Gerichtspolizei rechtmäßig sei.<BR /><BR /><b>Volksverhetzung per Mausklick</b><BR /><BR />„Das bedeutet, dass eine Person, welche Likes unter nazistische, antisemitische oder allgemein rassistische Inhalte setzt, sich bereits der Straftat der Anstiftung zur rassischen, ethnischen und religiösen Diskriminierung nach Art. 604-bis StGB, schuldig machen kann“, erklärt der Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer. <BR /><BR />Dabei handle es sich somit um Volksverhetzung. Der Algorithmus von Facebook aber auch anderen Plattformen funktioniere nämlich so, dass Beiträge, welche mehr „Likes“ oder Kommentare bekommen, öfter angezeigt und somit stärker verbreitet werden. „Also können die gesetzten Likes bereits als Beweise für den Tatbestand nach Art. 604-bis StGB zählen“, betont der Anwalt. Dies sei in wichtiges und interessantes Urteil für Juristen und Plattformen, die gegen Hass und Hetze im Netz auftreten. <BR /><BR /><b>Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren</b><BR /><BR />„Handelt es sich, wie in diesem Fall, um einen Beitrag, welcher aus rassistischen, ethnischen, nationalen oder religiösen Gründen zu Gewalttaten aufruft, oder sie begeht, dann ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren zu rechnen“, ergänzt Schnitzer. Bedenkliche Beiträge seien etwa jene, die Personen zu Handlungen gegenüber anderen, auf Grund deren Herkunft oder Rassenzugehörigkeit, aufstacheln. „Wer im Internet gegen andere hetzt, zu Gewalttaten aufruft, oder sonstige Straftaten begeht, der hat mit Konsequenzen zu rechnen“, bringt es der Rechtsanwalt auf den Punkt. Dies sei generell zu betrachten und betreffe auch die sogenannte „No-Vax-Szene“. <BR /><BR /><embed id="dtext86-53527552_quote" /><BR /><BR />Was aber wenn ein versehentliches „Like“ gesetzt wird? „Dann ist es ratsam, dieses ‚Like‘ wieder zu entfernen. Ein versehentlich gesetztes ‚Like‘ allein reicht noch nicht aus, um für eine solche Straftat verurteilt zu werden“, sagt Schnitzer. Im eingangs erwähnten Fall handle es sich um viele „Likes“ und geteilte Beiträge, „sodass von der Gruppenzugehörigkeit und Teilnahme an deren Zielen auszugehen war“, erklärt der Rechtsanwalt. Das Strafverfahren gegen den betroffenen Italiener läuft noch. <BR /><BR />Auch in Südtirol kommt es immer wieder zu Volksverhetzungen im Netz. „Dieser Fall aus dem Latium zeigt, dass diese auch ganz schnell vor Gericht landen können und strafrechtlich geahndet werden“, betont Thomas Schnitzer. Er zeigt sich erfreut, „dass endlich auch das italienische Höchstgericht hier Klarheit geschaffen hat und der Rechtsprechung in Deutschland gefolgt ist, wo das ‚Auch-nur-liken‘ eines verbotenen Inhalts bereits als strafbare Handlung definiert wird“.<BR />