Immerhin tut sich was: Heute soll der 2. Gesetzgebungsausschuss des Südtiroler Landtags grünes Licht geben für den SVP-Gesetzentwurf, mit dem ein Wolfs-Abschuss notfalls ohne das Gutachten der römischen Umweltbehörde ISPRA möglich werden soll. Unterzeichnet haben den SVP-Entwurf Sepp Noggler, Franz Locher, Manfred Vallazza und Landesrat Arnold Schuler. <BR /><BR />Dass Südtirol gegenüber österreichischen Bundesländern weiterhin hinterherhinkt bei der Wolfs-Entnahme, liegt auch daran, dass die rechtlichen Voraussetzungen in Österreich und Italien völlig unterschiedlich sind. „Im Bundesland Tirol gibt es Verordnungen, die vor dem Verwaltungsgericht nicht anfechtbar sind. Das ist der große Unterschied“, sagt Landesrat Arnold Schuler. <BR /><BR />In Kärnten sind bereits 2 Wölfe aufgrund einer Verordnung erlegt worden – und das Bundesland Tirol will den gleichen Weg gehen. Im Februar waren in Tirol mit einer Gesetzesnovelle ein paar Änderungen vorgenommen und festgelegt worden, dass die Entnahme künftig per Verordnung verfügt wird – daran erinnert Jagdverbands-Direktor Benedikt Terzer. „2022 hatte Tirol die Entnahmen noch mittels Bescheid verfügt.“ Die Regierung aus ÖVP und Grünen habe mit diesen Bescheiden damals „einen vorsichtigen Kurs gesetzt und ist nicht weitergekommen“, meint Terzer. <h3> Rechtsakt nicht anfechtbar</h3>Die neue ÖVP-SPÖ-Regierung habe dann die Reform vorgelegt und parteiübergreifend Konsens gefunden. „Die Kärntner sind hingegen einen anderen Weg gegangen und haben sofort auf Verordnungen gesetzt“, weiß der Jagdverbands-Direktor. Der Rechtsakt der Verordnung sei in Österreich nicht anfechtbar – im Unterschied zu Italien. <BR /><BR />Zwischen Österreich und Italien gebe es aber noch einen zweiten wichtigen Unterschied: In Österreich brauche ein Bundesland für einen Wolfs-Abschuss kein Gutachten von einer zentralen Stelle, in Italien sei hingegen bisher ein Gutachten der Umweltbehörde ISPRA verpflichtend einzuholen, wenn auch inhaltlich nicht bindend („parere obbligatorio non vincolante“). <BR /><BR />„Aber selbst wenn das Gutachten positiv ausfallen würde, käme man nicht weit, wie der Fall mit dem Bären im Trentino zeigt“, sagt Terzer. „Anhänger der Tierrechtsbewegung fechten jedes Entnahmedekret umgehend vor dem Verwaltungsgericht an, welches üblicherweise den einstweiligen Rechtsschutz gewährt, das heißt die Wirksamkeit des Dekrets bis zur Entscheidung in der Sache selbst aussetzt. Bis zum Urteil können dann gut und gerne 12 Monate vergehen.“ <BR /><BR /><embed id="dtext86-59640134_quote" /><BR /><BR />Der Gesetzentwurf der SVP, der heute im 2. Gesetzgebungsausschuss des Landtags behandelt wird, schärfe das bestehende Landesgesetz 11/2018 an einigen Stellen nach. „Es ist darin die Expertise dreier Universitätsprofessoren eingeflossen, die auf dem Gebiet der Umsetzung der FFH-Richtlinie der EU bestens bewandert sind“, erklärt Terzer.<BR /><BR /> „Nach geltendem EU-Recht muss unter anderem der Nachweis erbracht werden, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung als die Entnahme gibt. Mit anderen Worten: Die Stelle, die ein Entnahmedekret erlässt, muss den Nachweis erbringen, dass mögliche Alternativen geprüft wurden und dass diese erfolglos oder nicht zumutbar sind. Damit das Gesetz in der Praxis umsetzbar ist, ist der Nachweis, dass es keine Alternativen gibt, unbedingt schon im Vornherein zu erbringen. Ansonsten muss man bei jeder etwaigen Entnahmeverfügung wieder von vorne starten“, meint der Jagdverbands-Direktor. <BR /><BR />Wenn mit dem neuen Landesgesetz dann die neue Rechtsgrundlage stehe, werde man nicht herumkommen, einen Musterprozess zu führen, der zur Nagelprobe für das Landesgesetz werde. <BR /><BR />Der Abgeordnete Franz Locher rechnet damit, dass der Gesetzgebungsausschuss heute grünes Licht für den SVP-Entwurf geben wird und dass dieser dann im Juni oder Juli im Landtag genehmigt wird. Schuler sieht gute Chancen, dass die römische Regierung dann das Gesetz nicht vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten wird.<BR />