<P><p class=" text-left">"Dass Internethändler zur Weihnachtszeit besonders großzügige Fristen für die Rücksendung vorsehen, ist leider nur im Ausnahmefällen so. Normalerweise gilt auch bei Weihnachtseinkäufen die normale Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen ab dem Tag der Lieferung der Ware", erklärt das EVZ.</p><p class=" text-left">Wenn das Geschenk nun bereits Anfang Dezember besorgt und geliefert wurde, ist die Frist zu Weihnachten bereits abgelaufen.</p><p class=" text-left">Es sei denn, der Internethändler habe die Änderung der Gesetzeslage vom 13. Juni übersehen und noch alte Geschäftsbedingungen auf seiner Website, wie etwa eine Rücktrittsfrist von zehn Tagen.</p><p class=" text-left">"Wenn der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wird, endet die Frist für dessen Ausübung nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Liefert der Verkäufer diese Informationen irgendwann innerhalb dieser Zeit nach, endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Erhalt der Informationen", so das Verbraucherzentrum.</p><p class=" text-left">Für die Ausübung reiche eine einfache Mitteilung in beliebiger Form. Am einfachsten sei es, wenn der Käufer das Musterformular nutzt, dass der Internethändler ihm auf der Webseite zur Verfügung stellen muss.</p><p class=" text-left">"Nach der Erklärung des Widerrufs muss die Ware wieder zurückgeschickt werden und zwar spätestens nach 14 Tagen. Die Kosten für die Rücksendung trägt in der Regel der Käufer. Der Verkäufer muss hingegen alle für die Bestellung erhaltenen Beträge (auch für die Lieferkosten) innerhalb 14 Tagen erstatten."</p><p class=" text-left">Achtung: Nicht jedes Geschenk kann auf diese Weise zurückgegeben werden. DVDs, CDs oder Konsolenspiele müssen noch originalversiegelt sein. Eine geöffneter Datenträger könnte bereits vom Käufer oder Beschenkten kopiert worden sein.</p><p class=" text-left">Ebenfalls originalversiegelt muss zum Beispiel Unterwäsche zurückgegeben werden, dies aus hygienischen Gründen.</p><p class=" text-left">Weitere Tipps zum Thema Online-Shopping sind auf der Webseite des EVZ nachzulesen.</p></P>