Obwohl die Almen als Weideschutzgebiete ausgewiesen sind, hatten die Eigentümer Herdenschutzmaßnahmen umgesetzt. Da dies aber nichts fruchtete, wurden die Wölfe zum Abschuss freigegeben. Erlegt wurden sie nicht. Auf Antrag zweier Tierschutzorganisationen hatte das Verwaltungsgericht das Entnahmedekret ausgesetzt. <BR /><BR />Bei der Sachverhandlung fiel jetzt keine meritorische Entscheidung, da der Gegenstand des Rekurses nicht mehr besteht: Das Entnahmedekret war nur 60 Tage ab Unterschrift gültig. Somit erklärte das Verwaltungsgericht (Präsidentin Lorenza Pantozzi Lerjefors, Gerichtsrätin und Urteilsverfasserin Alda Dellantonio, Gerichtsrätinnen Margit Falk Ebner und Edith Engl) den Rekurs für unverfolgbar.<BR /><BR />Die Rekurssteller hatten trotzdem eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Entnahmedekretes beantragt – um für künftige, ähnlich gelagerte Fälle Bescheid zu wissen. Das sei jedoch nicht möglich, beschied das Gericht. Die Rechtsordnung lasse keine Anträge auf präventiven Schutz des berechtigten Interesses bezüglich einer Handlung der Verwaltung zu, noch bevor diese tätig geworden ist. <h3> Entscheidungen von Fall zu Fall</h3>Das Land wurde jedoch verurteilt, die Prozesskosten der Rekurssteller in Höhe von 2000 Euro zu bezahlen. Wie das Gericht hervorhebt, reiche die Regelung für ausgewiesene Weideschutzgebiete nicht aus, um Abschüsse zu rechtfertigen. Es müsse von Fall zu Fall entschieden werden, und die in der Habitat-Richtlinie gestellten Bedingungen müssten erfüllt sein.<BR /><BR /> Im gegenständlichen Fall hatte aber die Höhere Anstalt für Umweltschutz und Forschung (Ispra) beim Entnahmedekret kritische Aspekte festgestellt – in Bezug auf das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit eines schweren Schadens und des Nachweises, dass es keine Alternative zum Abschuss gab. <BR /><BR />Auch wurden Zweifel geäußert, ob die Präventions- bzw. Herdenschutzmaßnahmen korrekt und sinnvoll durchgeführt wurden. Die Wildbeobachtungsstelle des Landes hatte ebenfalls in Frage gestellt, dass die Bedingung für die Entnahme – nämlich das Fehlen einer Alternativlösung – erfüllt war.