Berichte über derartige Vorfälle in Südtirol gab es in den vergangenen Jahrzehnten zwar keine, aber: Raubtiere, insbesondere auch Wölfe, können den Menschen angreifen, haben es in der Geschichte bereits getan. Und sie werden es wohl wieder tun. Wer aber würde bei einem solchen (Großwild-)Angriff haften? <BR /><BR /><BR />„Eine komplexe Thematik, mit einigen interessanten Entwicklungen in den vergangenen Jahren“, erklärt – darauf angesprochen – Rechtsanwalt Janis Noel Tappeiner von der Kanzlei Baur & Tappeiner (mit Sitzen in Lana, Schlanders/Vetzan und Auer).<h3> Die dokumentierten Angriffe: Theoretisch besteht Gefahr</h3>Dass Wölfe, wie andere größere Beutegreifer auch, Menschen verletzen oder töten können, ist unbestritten, das betont auch die internationale Tierschutzorganisation IFAW („International Fund for Animal Welfare“). „Da es sich um ein (Wild-)Tier handelt, kann niemand einen möglichen Angriff völlig ausschließen“, heißt es dazu im Rahmen einer Untersuchung auf der Website der Organisation. <BR /><BR />Laut einer Studie des Norwegischen Instituts für Naturforschung (NINA) gab es allein 2002 bis 2020 demnach rund 500 dokumentiere Wolfsangriffe auf Menschen weltweit. 26 mit tödlichem Ausgang. Insbesondere im Iran, in der Türkei und Indien gebe es laut IFAW immer wieder Attacken. <BR /><BR />In Europa und Nordamerika bestätigten die Wissenschaftler 14 Angriffe, wobei anzumerken ist, dass hierbei die vergangenen beiden Jahre statistisch noch nicht erfasst sind.<BR /><BR /><embed id="dtext86-57533771_quote" /><BR /><BR />Freilich, die Wahrscheinlichkeit eines Wolfsangriffs ist – auch laut Studie – somit sehr gering. Tatsache ist: Sie ist theoretisch da. Vor allem eine Frage dürfte sich dabei, angesichts der aktuellen Wolfsdiskussion in Südtirol, stellen. Was passiert, wenn ein Wolf oder ein Bär, der durchaus bereits entnommen werden hätte können, einen Menschen attackiert, diesen verletzt oder gar tötet? „Eine eindeutige Rechtsprechung hat es hierzu lange nicht gegebenen. Nun aber scheint es eine bestimmte Richtung zu geben“, erklärt Rechtsanwalt Janis Noel Tappeiner.<h3> Haftung durch den Staat oder die Provinz?</h3>Bei Rissen der Nutztiere erhalten Landwirte eine Entschädigung, die aber meist bei weitem nicht dem Wert der Tiere entspricht. „Die Autonome Provinz Bozen sieht eine Entschädigung aller von Bären und Wölfen verursachten Schäden vor, sofern diese – so bald als möglich nach ihrem Bekanntwerden – gemeldet werden“, heißt es von Seiten des Landes Südtirols. Bei Bären- bzw.- Wolfsrissen solle der Geschädigte die Notrufnummer 112 anrufen, welche alle weiteren Schritte veranlasse.<BR /><BR />Bei einem Angriff auf Menschen ist die Haftungsfrage derzeit nicht eindeutig geklärt. Während in der Vergangenheit von einer möglichen außervertraglichen Haftung im Sinne von Art. 2043 ZGB ausgegangen wurde, rückt die Rechtsprechung nunmehr den Art. 2052 ZGB in den Fokus – also die Bestimmung betreffend die Schäden, die von Tieren verursacht wurden. <BR /><BR />„Die Folge ist, dass es nicht mehr der geschädigten Partei obliegt den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden zu beweisen, sondern dass sich aus prozessrechtlicher Sicht die Beweislast umkehrt. Ganz konkret bedeutet das, dass der Private nicht mehr den Kausalzusammenhang nachweisen muss, sondern die beklagte Partei beweisen muss, dass der Schaden auf Zufall zurückzuführen ist. Beklagte Partei ist grundsätzlich der Staat, weil die Wildtiere in das unverfügbare Vermögen des Staates fallen“, erklärt Anwalt Tappeiner. <BR /><BR />Konkret verlagere sich die Rolle des Beklagten aber auf die Region bzw. in Südtirol auf die Provinz, „weil es schlussendlich diese Körperschaften sind, die die entsprechenden Befugnisse ausüben bzw. sich der Wildtiere im weitesten Sinne ‚bedienen, weil dadurch der öffentliche Zweck von Natur- und Umweltschutz sowie Erhalt des natürlichen Ökosystems verfolgt wird“, analysiert der Rechtsanwalt. Wie erfolgreich eine mögliche Klageführung wäre, könnten jedoch nur konkrete Fälle zeigen. <h3> Ein realer Fall: die Bärenattacke im Trentino</h3>Einen, zumindest ähnlichen Fall, gab es bereits. 2017 wurde im Trentino eine Person von einem Bären angegriffen und erhob Klage gegenüber der Autonomen Provinz Trient. Die Richter aber wiesen den Schadenersatzanspruch in erster Instanz ab – mit der Begründung, dass im betreffenden Gebiet mittels Warnschilder auf die Präsenz von Bären hingewiesen wurde und somit die Voraussetzungen für den Zufall als Haftungsausschluss vorliegen würden. Das Verfahren befindet sich nun aber in Berufung. <BR /><BR />Und wie autonom könnte hier Südtirol entscheiden? „In Sachen rechtlicher Möglichkeiten zur Wolfsentnahme gibt es aktuell das Landesgesetz Nr. 11 vom 16. Juli 2018“, erinnert der Anwalt. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 215/2019 bestätigt. Zwar erlaube die neue Bestimmung keinen uneingeschränkten Abschuss von Wölfen (oder auch Bären), unter bestimmten Voraussetzungen und nach Einholung eines Gutachtens der höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA), könne der Landeshauptmann aber die Entnahme, das Fangen oder Töten, erlauben. <BR /><BR />Allerdings bedarf es für eine konkrete Umsetzung auch eines entsprechenden Wolfsmanagements, sprich eines Plans, auf dessen Grundlage etwaige Entnahmen dann im Sinne des genannten Landesgesetzes durchgeführt werden können. Im Rahmen der Staats- und Regionen-Konferenz wird seit Jahren an einem Wolfsmanagement gearbeitet. „Sollte eine Entnahme der Wölfe dann möglich oder ausdrücklich auch durch Abschuss erlaubt sein, täte das Land natürlich gut daran, für die entsprechenden Maßnahmen zu sorgen, bevor es zu weiteren Rissen kommt oder gar zu einem Zwischenfall mit Menschen“, betont Tappeiner. <h3> Was darf die lokale Politik?</h3>Von Eigeninitiativen sollte laut dem Anwalt abgesehen werden. „Genießt der Wolf Schutzstatus, ist es eine Straftat, diesen „privat„ zu erlegen“, erklärt Janis Noel Tappeiner. Was aber, wenn sich die lokale Politik dazu entscheiden würde? In Lana hatte Bürgermeister Harald Stauder kürzlich angekündigt, dass er – falls nötig, wohlgemerkt – als Bürgermeister selbst den Wolf für den Abschuss freigeben würde, sofern sich dieser im bewohnten Ortsgebiet aufhalten und die öffentliche Sicherheit bedrohen würde. <BR /><BR />„Ich habe einen Eid geleistet, der beinhaltet, dass ich die Sicherheit und das Wohlergehen der Menschen garantiere“, so Stauder in einem „Dolomiten“-Interview. Tappeiner: „Hier würde der Schutzstatus des Wolfes mit der Aufgabe des Bürgermeisters kollidieren. Es würde sich wohl um einen Präzedenzfall handeln. Eine verständliche Einschätzung Stauders und zugleich eine schwierige Angelegenheit“, erklärt der Rechtsanwalt. Sollte ein Wolf die öffentliche Sicherheit und den Menschen akut, konkret und aktuell gefährden, hätte der Bürgermeister rein theoretisch damit ein Instrument, mittels außerordentlicher und dringender Maßnahme einzugreifen, die Folgen wären aber nicht abzusehen.<BR /><BR />