Hier ist der Ratgeber für alle, die eine Flugreise antreten und nicht mit ihren Rechten nicht am Boden bleiben wollen: Was ist der erste Schritt bei einem abgesagten Flug, wie klappt das mit der Rückerstattung, welche Möglichkeiten gibt es bei der Umbuchung, wie stehen die Chancen auf zusätzliche Entschädigung? Expertin Favretto hat zudem 3 Tipps für diesen Urlaubssommer. <BR /><BR /><b>Der Flug ist gestrichen: Was sollten Betroffene als Erstes tun?</b><BR /><BR />Zunächst liegt der Ball bei der Fluggesellschaft: Die Fluggesellschaft muss die Passagiere kontaktieren und über die Annullierung des Fluges informieren. Bei dieser Gelegenheit muss die Fluggesellschaft die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Ticketpreises und einem kostenlosen Ersatzflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen anbieten. Der Fluggast kann dabei frei zwischen der Umbuchung und der Ticketrückerstattung wählen.<BR /><BR /><b>Was wird rückerstattet, was nicht?</b><BR /><BR />In der Regel erstatten Fluggesellschaften keine zusätzlichen Kosten, die entstehen, nachdem der Ankunftsflughafen erreicht wird. So leisten Fluggesellschaften keinen Schadenersatz für zusätzliche Parkgebühren, entgangene Urlaubstage oder Stornierungs- bzw. Änderungsgebühren eines – getrennt von den Flügen gebuchten – Hotels oder Mietwagens.<BR /><BR /><b>Muss jemand einen Gutschein als Ersatz akzeptieren?</b><BR /><BR />Nein, ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden. Nach EU-Recht können Reisende zwischen Gutscheinen und einer Barerstattung wählen.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="784775_image" /></div> <BR /><b>Aus Ihrer Erfahrung: Wie stehen die Chancen auf Rückerstattung?</b><BR /><BR />Wenn die Flüge direkt bei einer EU-Fluggesellschaft gebucht wurden, bestehen in der Regel keine Probleme, was die Rückerstattung des Tickets des annullierten Fluges betrifft. Komplizierter wird es, wenn Passagiere die Flüge bei Online-Vermittlern buchen. Um unnötige Komplikationen und teure Mehrkosten zu vermeiden, empfehlen wir, im Falle einer Online-Buchung die Flüge direkt auf der Internetseite der Fluggesellschaft zu buchen.<BR /><BR /><BR /><b>Was ist bei einer Umbuchung zu beachten, etwa wenn die Alternative bei einer anderen Airline ist?</b><BR /><BR />Wenn Sie einen Ersatzflug zum Endziel benötigen, sollten Sie unbedingt die Fluggesellschaft kontaktieren, damit diese Sie auf einen Ersatzflug umbuchen kann. Im Falle einer Flugannullierung versuchen Fluggesellschaften in der Regel zunächst, die Passagiere auf eigene Flüge umzubuchen. <BR /><BR />Sollte die Fluggesellschaft aber keinen eigenen Ersatzflug anbieten können, muss die Fluggesellschaft auch auf Flüge anderer Fluggesellschaften bzw. auf andere Verkehrsmittel wie Fernbus oder Bahn umbuchen. Wenn den Passagieren die Umbuchung auf einen Ersatzflug, der einen anderen als den in der ursprünglichen Buchung vorgesehen Zielflughafen anfliegt, angeboten wird, muss die Fluggesellschaft die Kosten für die Beförderung vom anderen Flughafen zum ursprünglichen Zielflughafen tragen.<BR /><BR /><b>Welche Betreuungsleistungen muss die Fluggesellschaft anbieten?</b><BR /><BR />Wenn Sie das Angebot auf Umbuchung auf den erstmöglichen Flug der Fluggesellschaft annehmen, muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen, bis Sie Ihr Endziel erreichen. Findet der Ersatzflug beispielsweise erst am nächsten Tag statt, muss die Fluggesellschaft ein Hotelzimmer und Verpflegung anbieten. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen endet jedoch sofort, wenn der Fluggast mit der Fluggesellschaft eine Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Passagiers vereinbart oder sich für die Rückerstattung des unbenutzten Tickets entscheidet.<BR /><BR /><b>Kann ich eine zusätzliche Entschädigung fordern?</b><BR /><BR />Passagiere haben gemäß EU-Fluggastrechteverordnung im Falle einer Flugannullierung unter Umständen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier, gestaffelt nach Entfernung des Fluges. <BR /><BR />Allerdings muss die Fluggesellschaft diese Ausgleichszahlung nicht bezahlen, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (z. B. widrige Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, Streik des Flughafenpersonals) zurückzuführen ist und somit nicht hätte vermieden werden können; oder wenn die Passagiere mehr als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung des Fluges informiert wurden. Diese Ausgleichszahlung ist unter Umständen auch geschuldet, wenn der Fluggast das Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht.<BR /><BR />Auch hier gilt jedoch, dass die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung nicht bezahlen muss, wenn die Verspätung nicht hätte vermieden werden können, selbst wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.<BR /><BR /><BR /><b>Welche Rechte haben Fluggäste grundsätzlich?</b><BR /><BR />Die Rechte der Flugpassagiere in der EU werden durch die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geregelt. Die Verordnung sieht Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung (z. B. aufgrund des sogenannten „Overbookings“, wenn die Fluggesellschaft mehr Tickets verkauft, als tatsächlich Plätze zur Verfügung stehen), bei Annullierungen sowie bei großer Verspätung eines Fluges vor.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="784778_image" /></div> <BR /><BR />Und hier sind noch 3 Tipps von Expertin Milena Favretto<BR /><BR /><BR /><b>Tipp 1:</b> Aufgrund der Personalengpässe muss in den kommenden Wochen mit längeren Wartezeiten bei der Sicherheitskontrolle und dem Check-in am Flughafen gerechnet werden. Deshalb sollte man rechtzeitig am Flughafen sein und genügend Zeit einplanen. Wer nur mit Handgepäck reist, sollte möglichst online einchecken und vorab die Bestimmungen zum Handgepäck prüfen, um Verzögerungen am Flughafen zu vermeiden.<BR /><BR /><b>Tipp 2:</b> Man sollte die Flüge möglichst zusammenhängend bei einer einzigen Fluggesellschaft buchen. In diesem Fall handelt es sich um einen einzigen Beförderungsvertrag. Bei zwei oder mehr getrennten Beförderungsverträgen besteht beim Verpassen eines Anschlussfluges kein Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung zum Endziel, da die jeweilige Fluggesellschaft nur für die einzelne Teilstrecke verantwortlich ist. Auch im Falle einer Annullierung muss nur der tatsächlich annullierte Flug erstattet werden. Und wer mit aufgegebenem Gepäck reist, muss das Reisegepäck bei eventuellen Zwischenstopps neu aufgeben. Verbindungsflüge sollten deshalb immer im Rahmen eines einzelnen Beförderungsvertrages gebucht werden, nur so bleiben Ihre Rechte als Flugpassagier bei Unregelmäßigkeiten gewahrt.<BR /><BR /><b>Tipp 3:</b> Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Urlaub z.B. wegen einer Krankheit absagen müssen, greift eine Reiseversicherung. Falls möglich, sollte man bei der Buchung flexible Tarife wählen, die bei Bedarf umgebucht werden können. Eine gute Reiseversicherung schützt zudem vor unvorhersehbaren Ereignissen, die den Reiseantritt verhindern, wie Krankheit oder Unfall, und erstattet in diesen Fällen in der Regel den Ticketpreis, wenn die Reise storniert werden muss.<BR />