Homeoffice, Homeschooling, Lockdowns: In Coronavirus-Zeiten harrten und harren viele Menschen vor allem zu Hause aus. Die Pandemie hat allgemein vor Augen geführt, wie wichtig es ist, sich daheim wohlzufühlen. Was aber, wenn zum Beispiel Nachbars Lumpi, unermüdlich bellend, die Wohlfühlatmosphäre in den eigenen vier Wänden stört? Insbesondere in Mehrfamilienhäusern kann dies schnell in rechtliche Streitigkeiten ausarten. <BR /><BR />Immer wieder bekommen es Rechtsanwälte mit solchen Fällen zu tun. Oft hilft es, einfach mit dem Nachbarn zu sprechen. Denn vieles hängt bei Hunden freilich von der Erziehung ab. Hier kann man, bevor es überhaupt zu Problemen kommt, einwirken. Durch gezieltes Training und Schulungen mit den geliebten Vierbeinern ist es möglich, diesen das Bellen im störenden Ausmaß abzugewöhnen. <BR /><BR />„Der arme Hund kann selbst ja meist nichts dafür“, weiß auch der Meraner Rechtsanwalt Thomas Schnitzer. Dennoch kommt es vor, dass Personen, die sich übermäßig gestört fühlen, einen Anwalt aufsuchen und gegen das Bellen vorgehen. Ein Rechtsstreit ist dann unweigerlich die Folge. Denn Ruhestörung ist definitiv ein strafbares Vergehen. Doch dazu später mehr. <BR /><BR /><b>Bellen als „grundlegendes Recht“ des Hundes</b><BR /><BR />Etwas anderes vorweg: Im Jahre 2006 erklärte das Friedensgericht von Rovereto mit einem Urteil, dass das Bellen ein grundlegendes Recht eines Hundes sei. So weit, so gut für die Vierbeiner. „Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Hund zu jeder Zeit und über einen längeren Zeitraum hinweg bellen darf“, schränkt Schnitzer ein. Laut Artikel 844 des Zivilgesetzbuches kann ein Eigentümer eines Grundstücks Geräusche, die vom Nachbarsgrundstück kommen, nicht untersagen, sofern diese das gewöhnliche Maß des Erträglichen nicht überschreiten. „Wann genau jedoch dieses Maß des Erträglichen überschritten wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab – wie beispielsweise Uhrzeit, Umgebungsgeräuschen, Wohnzonen und dergleichen“, so Schnitzer. <BR /><BR /><b>In den Knast wegen bellendem Hund?</b><BR /><BR />Wenn ein Hund durch sein Bellen eine Vielzahl von Personen stört, so stelle dies die Straftat der Ruhestörung dar, wie sie im Artikel 659 des Strafgesetzbuches definiert ist, betont Schnitzer: „Der Besitzer des Hundes hat mit einem Freiheitsentzug von bis zu drei Monaten oder einer Geldbuße von bis zu 309 Euro zu rechnen.“ In diesem Fall reiche es aus, eine Anzeige oder eine Mitteilung an die Polizei oder die Carabinieri zu richten.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="674954_image" /></div> <BR /><BR /> „Mit einer Ermächtigung von Seiten des Gerichts können diese dann den Hund sogar beschlagnahmen und mitnehmen, sodass die Straftat nicht erneut passiert“, sagt Schnitzer. <BR /><BR />Der Meraner Rechtsanwalt präzisiert weiter: „Werden durch das Bellen nur wenige Personen gestört, so handelt es sich nicht mehr um eine Straftat, sondern um eine unerlaubte Handlung. Das bedeutet, dass zivilrechtlich vorgegangen werden muss. In diesem Fall kann keine Strafanzeige gestellt werden, sondern man muss sich an das Zivilgericht wenden.“<BR /><BR /><b>Gericht kann einen Hund sogar beschlagnahmen</b><BR /><BR />So oder so entscheide der Richter am Ende, ob sich das Bellen innerhalb des erträglichen Maßes befinde oder nicht mehr, sagt der Anwalt: „Ein Bellen in der Nacht wird als störender und weniger erträglich eingestuft als ein Bellen am Tage. Gleichwohl wie ein Bellen auf dem Land bei einem Bauernhof erträglicher ist als ein Bellen in einer Wohnbausiedlung oder im Mehrfamilienhaus“, so Schnitzer. Zudem solle ihm zufolge auch immer ein Blick in die Haus- und/oder Gemeindeordnung geworfen werden. Oft werde hier der Maßstab herabgesetzt, sodass bereits ein geringer Lärm als Überschreitung des Maßes des Erträglichen gewertet werden könne.<BR /><BR />„Bereits vor dem eigentlichen Verfahren – oder auch während des Verfahrens – kann eine Anfrage um Erlass einer Dringlichkeitsmaßnahme an den Richter gestellt werden, damit die Ruhestörung sofort unterbunden wird“, betont Schnitzer abschließend. Das Gericht könne dem Eigentümer des Hundes daraufhin bestimmte Maßnahmen auferlegen, damit es zu keiner unerträglichen Lärmbelästigung mehr kommt: „Zudem kann der Kläger auch Schadensersatz fordern, sofern er den erlittenen Schaden beweisen kann.“ Unter anderem stelle das Fehlen von regelmäßigem und gutem Schlaf bereits einen körperlichen Schaden dar.