Nach wie vor gibt es Unterschiede bei den Kategorien von Personen, die Anrecht auf Ticketbefreiung haben. Auch bei den Tarifen für jene Personen (eingetragen im Landesgesundheitssystem) ohne Ticketbefreiung, die Recht auf Inanspruchnahme von Leistungen mit Kostenbeteiligung haben gibt es noch Unterschiede, wenn auch nur geringe. Anrecht auf Befreiung von der Kostenbeteiligung haben Patienten, die nicht das soziale Mindesteinkommen erreichen, 100ige ige Zivilinvaliden, Zivilinvaliden mit einer Invalidität über 2/3 (Kod. 03) und Personen über 65 Jahren mit einem Familieneinkommen unter 36.151,98 Euro. Dieses Limit betrifft auch Kinder zwischen 0 und 14 Jahren, für die nur die Bezahlung der Fachvisite im Rahmen von 20 Euro vorgesehen ist. Die weiteren zahnärztlichen Untersuchungen werden hingegen kostenlos erbracht. Für Kinder im Entwicklungsalter (0-14), deren Familie über ein Einkommen von mehr als 36.151,98 Euro verfügt, ist hingegen, zusätzlich zu den 20 Euro für die fachärztliche Visite, die Bezahlung von 50 Prozent des entsprechenden Tarifs vorgesehen. HIV-Infizierte und organtransplantierte Personen sind hingegen vom Ticket befreit. Weitere Informationen hier