„Die Änderungen betreffen in erster Linie die Rückerstattungen für kurative Leistungen, und gelten ab 2013. Die Beiträge für Zahnersatz bleiben im Wesentlichen unverändert. Insgesamt brachten und bringen die Änderungen ab dem 1. April 2012 Kürzungen und Einschränkungen bei den kurativen Leistungen und eine allgemeine bürokratische Vereinfachung“, so die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) zusammenfassend. Die mittlerweile notwendige EEVE-Erklärung wird ab dem 1. Januar 2013 auch für kurative Leistungen zur Pflicht. „Die Grenze des EEVE-Einkommens liegt beim Faktor der wirtschaftlichen Lage (kurz FWL) 3. Darüber gibt es keine Beiträge“, erklärt die VZS.Die gravierendste Veränderung sei die Einführung eines Mindestrechnungsbetrages von 200 Euro und die Pauschalierung der Rückvergütung auf 50 Euro pro Rechnung. „Diese Pauschalierung wird ab 1. Januar 2013 je nach Höhe der Rechnung stufenweise von 50 Euro bei Rechnungen von mindestens 200 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro bei einem Rechnungsbetrag von über 1400 Euro angehoben. Die Erhöhungen belaufen sich auf jeweils 25 Euro pro 200 Euro Mehrkosten. Die Rückvergütungen insgesamt werden auf 300 Euro pro Person und Jahr beschränkt. Vor dem 1. April 2012 gab es Einzelrückvergütungen für die verschieden kurativen Leistungen, die unabhängig vom Einkommen von allen in Anspruch genommen werden konnten“, erklären die Verbraucherschützer.Eine wesentliche Verbesserung bedeute die Anerkennung als kurative Leistungen aller in einer Zahnarztrechnung angeführten Kosten mit Ausnahme der prothetischen Leistungen für Kronen, Brücken, Prothesen und Regulierungsapparate. Somit gelten ab 1. Januar 2013 auch Implantate als kurative Leistungen. Bedenklich bei der Beschränkung auf den Mindestrechnungsbetrag von 200 Euro sei aber, dass gerade bei Kindern oftmals nur kleinere Behandlungen unter 200 Euro anfallen und somit in erster Linie Familien gestraft würden. „Zudem entfällt einer der Anreize zur Zahnvorsorge, die die beste Möglichkeit zur Verhinderung oder Verminderung von Zahnarztkosten bietet, wenn die Kosten für regelmäßige Kontrollen und Mundhygiene nicht mehr vergütet werden, da sie als Einzelbehandlungen unter der 200-Euro-Mindestrechnungsgrenze liegen“, kritisiert die VZS.Prothetische Leistungen„Die Beiträge für prothetische Leistungen bleiben unverändert und belaufen sich z.B. für eine Krone auf höchstens 241 Euro bei einem FWL bis zu 1,50 und 48,20 Euro beim höchstzulässigen FWL 3. Der Beitrag erfolgt pro Zahnelement und kann für denselben Zahn nur alle fünf Jahre einmal in Anspruch genommen werden; den Beitrag für Zahnspangen gibt es nur einmalig und beschränkt sich auf Personen unter 18 Jahren. Die Höhe des Beitrages unterscheidet sich nach herausnehmbarem oder festsitzendem Zahnersatz bzw. Regulierungsapparat und richtet sich nach der Einkommenslage der Familie (Höchstbeitrag bis FWL 1,5, danach linear absteigend bis FWL 3). Guthaben von weniger als 50 Euro werden nicht vergütet“, fassen die Verbraucherschützer zusammen.FWLDer höchstmögliche zulässige FWL (Faktor wirtschaftliche Lage, also das „Ergebnis“ der EEVE-Erklärung; Anm.d.Red.) sei 3. In etwa lägen die Einkommensgrenzen für einen FWL von 3 für 1 Person bei 17.600 Euro, 2 Personen bei 23.000 Euro, 3 Personen bei 30.000 Euro, 4 Personen bei 36.100 Euro und 5 Personen bei 41.900 Euro. Kein Einkommen bedeutet FWL null. Für die Berechnung der Einkommens- und Vermögenslage werde die Kernfamilie herangezogen. Das seien normalerweise der Nutznießer, Ehe- oder Lebenspartner, zu lasten lebende Kinder und eventuell andere zu Lasten lebende Personen, die unter demselben Dach leben. Ausschlaggebend für die Zurechnung zur Kernfamilie ist der Begriff „steuerrechtlich zu Lasten“. Zusammenfassend ergibt sich laut der Verbraucherzentrale Südtirol folgendes Bild über die Rückvergütungen für kurative Leistungen ab 1. Januar 2013:Mindestrechnungsbetrag 200 Eurovon 200 - 400 Euro = 50 Eurovon 401 - 600 Euro = 75 Eurovon 601 - 800 Euro = 100 Eurovon 801 - 1000 Euro = 125 Eurovon 1001 - 1200 Euro = 150 Eurovon 1201 - 1400 Euro = 175 Euround über 1400 Euro = 200 Euro.Der Jahreshöchstbetrag pro Person und Jahr beträgt 300 Euro.