Am 26. April 2017 war ein Bauzug mit Sanierungsmaschine ungebremst in eine Baustelle nahe dem Brixner Spital gerast. Der Arbeiter Salvatore Verrolla (42) und Achille De Lisa (52) verloren ihr Leben, mehrere Personen wurden teils schwer verletzt. Die Hinterbliebenen bzw. Verletzten erhielten Schadenersatz. Das Strafverfahren endete voriges Jahr am Bozner Landesgericht mit einem Freispruch für alle sieben Angeklagten ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/toedliches-zugunglueck-in-brixen-staatsanwaltschaft-beantragt-freispruch" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">wir berichteten</a>). <BR /><BR />Wie aus der jetzt hinterlegten Urteilsbegründung hervorgeht, befand das Gericht, dass – ohne die Tragik und Schwere des Ereignisses schmälern zu wollen – der Straftatbestand des fahrlässigen Auslösens eines schweren Unglücks („disastro“) nicht erfüllt sei. Laut Kassationsgericht treffe dies nämlich nur auf Ereignisse enormen Ausmaßes zu, durch die die Sicherheit einer nicht vorhersehbaren Anzahl von Personen gefährdet werde. <BR /><BR />Auch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung wurden die Angeklagten – zwei Vertreter der Baufirma und fünf des Schienenbetreibers RFI – freigesprochen. Sie hätten nichts damit zu tun gehabt, dass – wie sich allerdings erst aufgrund mehrerer Gutachten im Verfahren ergeben hatte – nach der Teilung des Zuges offenbar keine Bremsprobe durchgeführt worden sei. Deshalb sei nicht entdeckt worden, dass die Verbindung der Bremsleitung zwischen der Lokomotive und dem ersten Waggon des Zuges nicht funktionierte, wodurch die anderen Waggons den Betriebsbefehl zum Anziehen der Bremsen nicht erhielten. <BR /><BR />Die Bremsprobe obliege laut Urteilsbegründung dem RFI-Begleitpersonal. Am Unglücksabend seien sechs Mitarbeiter zur Verfügung gestanden, und einem die Verantwortung übertragen worden. Belangt werden kann letztendlich niemand mehr. Die Abklärung der Unglücksursache hatte aufgrund der technischen Komplexität Jahre gedauert, und der Straftatbestand ist inzwischen verjährt.