Informationen zu den Voraussetzungen für die Besetzung von konventionierten Wohnungen gemäß Art. 79 L.G. Nr. 13/1997 nach Inkrafttreten des L.G. Nr. 6/2025Sehr geehrte Damen und Herren,wie bekannt, hat das Landesgesetz vom 17. Juni 2025, Nr. 6 „Wohnreform 2025“, die Regelungen bezüglich der Wohnungen für Ansässige geändert und insbesondere die Voraussetzungen für deren Besetzung vereinfacht.Insbesondere ist mit der oben genannten Änderung Folgendes erforderlich, um eine Wohnungen für Ansässige besetzen zu können:- meldeamtlicher Wohnsitz seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Südtiroloder- abhängige Erwerbstätigkeit in Südtirol für die Dauer der Besetzungund- Nutzung der Wohnung zur Deckung des ständigen eigenen Hauptwohnbedarfs mit Verlegung des meldeamtlichen Wohnsitzes.Spezifische Bestimmungen sind vorgesehen für außerhalb der Provinz ausgewanderte Personen sowie für Schüler/Schülerinnen oder Studierende, die an einer Bildungseinrichtung mit Sitz im Landesgebiet eingeschrieben sind.Es gehört daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die Besetzung einer Wohnung für Ansässige, dass man nicht Eigentümer einer für den Familienbedarf angemessenen Wohnung ist, die vom Arbeitsplatz aus leicht zu erreichen ist.Diese Änderung, auch wenn sie sich direkt auf die neuen Bindungen laut Art. 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 bezieht, ist indirekt auch auf die Bindungen anwendbar, die gemäß dem früheren Art. 79 des Landesraumordnungsgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 eingegangen wurden. Denn die Übergangsbestimmungen, die zur besseren Lesbarkeit unten angeführt sind, legen im Wesentlichen fest, dass niemand wegen eines Verstoßes gegen die Bindung gemäß Art. 79 des früheren Landesraumordnungsgesetzes sanktioniert werden kann, wenn der Sachverhalt laut dem neuen Landesgesetz vom 17. Juni 2025, Nr. 6 keinen Verstoß mehr darstellt; ausgenommen ist der Fall, in dem die Sanktion bereits mit Bußgeldbescheid verhängt wurde. Eine Rückforderung bereits bezahlter Beträge ist in keinem Fall zulässig. Dieselbe Regel gilt auch für Verstöße gegen die Bindung gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 in den bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Juni 2025, Nr. 6 geltenden Fassungen. Anders verhält es sich, wenn der genannte Art. 79 Aspekte regelt, die keine Sanktionen nach sich ziehen, und dies auf eine andere, gegebenenfalls günstigere Weise als die neue Regelung laut den geänderten Artikeln 39 und 97 des Landesgesetzes Nr. 6/2025. In diesem Fall gelten weiterhin die bis dahin geltenden Bestimmungen.Abschließend sei daran erinnert, dass weiterhin die Regel gilt, wonach für konventionierte Wohnungen, die gemäß dem früheren Art. 79 des Landesraumordnungsgesetzes gebunden sind, die günstigere Sanktion zwischen jener laut Art. 79 und jener laut Art. 97 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 in der durch das Landesgesetz Nr. 6/2025 geänderten Fassung zur Anwendung kommt.Die oben genannten Änderungen wurden in den neuen Informationsflyer aufgenommen, welcher unter folgendem Link zu finden ist:https://assets-eu-01.kc-usercontent.com/fa2c461c-07ed-0127-6ab8-bc3b6f187316/76d5e4bb-56ca-4203-b627-5f3a703929b5/2025_Info%20flyer%20AWA_DEU_Art.79.pdfAWA Agentur für Wohnbauaufsicht https://wohnbauaufsicht.provinz.bz.itzum Artikel der Gemeinde