Zur Stimmabgabe am Domizil sind Wahlberechtigte zugelassen, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher nicht transportfähig sind (mit einer Prognose der Heilungsdauer von wenigstens sechzig Tagen ab Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung) oder die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen.Die betroffenen Wahlberechtigten können bis zum 19. Mai 2025 der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen. Der Willensbekundung an die Gemeinde muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand beigelegt werden. Diese wird von einem Arzt/einer Ärztin ausgestellt, der/die vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.Für diese Bekundung kann diese Vorlage verwendet werden: Stimmabgabe am DomizilStimmabgabe der Bewohner/innen von PflegeanstaltenWahlberechtigte, die sich in Krankenhäusern oder Pflegeanstalten befinden, sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen. Die Wahlberechtigten müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die Stimme in der Pflegestätte abgeben wollen.Für diese Bekundung kann diese Vorlage verwendet werden: Stimmabgabe in PflegeanstaltenDie Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegestätte spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 5. Juni 2025) an die Gemeinde weitergeleitet werden.Transportdienst für Wählerinnen und Wähler mit BehinderungUm den Wählerinnen und Wählern mit Behinderung das Erreichen des Wahlsprengels zu erleichtern, kann eigenständig ein Termin mit dem Weißen Kreuz Bruneck vereinbart werden: +39 0474 531147.Stimmabgabe gehbehinderter PersonenIn der Gemeinde Bruneck sind alle Wahlsektionen barrierefrei. Gehbehinderte Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht also in der eigenen Sektion ausüben.Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfenBlinde, Handamputierte, Gelähmte oder Personen mit gleich schwerer Beeinträchtigung sowie Personen mit Behinderung, die nicht imstande sind, ihr Wahlrecht selbständig auszuüben, tun dies mit Hilfe einer von ihnen bestimmten Begleitperson. Die Begleitperson muss in den Wählerlisten einer Gemeinde der Region eingetragen sein.Kein/e Wähler/in darf mehr als eine Person mit Behinderung begleiten. Der/die Vorsitzende des Wahlsprengels, in dem die Begleitperson ihre Aufgabe erfüllt hat, wird diese Tätigkeit vermerken; die Daten und die Angaben des Ausweises der Begleitperson werden in der Niederschrift eingetragen.zum Artikel der Gemeinde