Festgestellt, dass ab dem 2. Juli 2025 im Rahmen der Arbeiten zur Realisierung des Ortskernes von Leifers, Arbeiten zur Aufwertung der Weissensteinerstraße durchgeführt werden; in Anbetracht der Notwendigkeit, den wöchentlichen Markt von Donnerstag während der gesamten Dauer der Aufwertungsarbeiten in der Weissensteinerstraße (voraussichtlich vom 02.07.2025 bis zum 15.10.2025) von der Weissensteinerstraße in die Kennedystraße zu verlegen, gemäß dem beigefügten Lageplan;DER BÜRGERMEISTER VERFÜGT:1. den Wochenmarkt in Leifers, vom aktuellen Standort entlang der Kennedystraße, gemäß dem beigefügten Lageplan, vom 02.07.2025 während der gesamten Dauer der Aufwertungsarbeiten in der Weissensteinerstraße (voraussichtlich bis zum 15.10.2025) zu verlegen; 2. der Handel ist zu den nachstehenden Verkaufszeiten auszuüben: - Aufstellen der Stände und Belieferung mit Waren von 07:30 bis 08:30 Uhr; wer nach 7:45 Uhr eintrifft, verliert das Anrecht auf die Besetzung des Standplatzes; Räumung der für die Öffentlichkeit freizuhaltenden Fläche bis spätestens 8:30 Uhr; - Räumung zum Marktschluss frühestens ab 13:00 Uhr und bis spätestens 14:00 Uhr; der Handel auf den Marktflächen beginnt um 7:30 Uhr und wird ohne Unterbrechung in der obgenannten Zeit ausgeübt; die Handelstreibenden müssen während der gesamten Dauer des Marktes anwesend sein, es sei denn, es treten Fälle von höherer Gewalt ein, die innerhalb von fünf Tagen zu belegen sind. Andernfalls wir der / die Handelstreibende als abwesend betrachtet. Der / die Handelstreibende muss vorab von den beauftragten Aufsichtsorganen ermächtigt sein; all jene, die nicht Inhaber eines Standplatzes sind, müssen sich in der Zeit, in der die Stände aufgestellt werden (07:45 Uhr), bei den Aufsichtsorganen melden und von Mal zu Mal um die zeitweilige Zuweisung des Standplatzes ansuchen; für diese Zeitraum werde die Flächen, die Verbänden und Organisationen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit zur Förderung der Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt ausüben, die landwirtschaftlichen Unternehmern vorbehalten sind, die ihre eigenen Produkte verkaufen und die den Handwerkern für den ausschließlichen Verkauf von eigenen Produkten vorbehalten sind, nicht vorgesehen.zum Artikel der Gemeinde