In einem anderen Fall verschied ein Achtzehnj?hriger, nachdem der Amtsarzt, der den jungen Mann schon seit einigen Jahren aufgrund von Mandelentz?ndungen betreut hatte, eine beidseitige Lungenentz?ndung nicht erkannte.Wie die Gerichte entschieden:Im ersten Fall hat das zust?ndige Landesgericht, auch in Anlehnung an ?hnliche Entscheidungen, den Angeh?rigen einen Schadenersatz von Euro 23.100,00 zugesprochen, mit der Begr?ndung, Statistiken h?tten gezeigt, dass bei derart gelagerten Diagnosen mit einer rechtzeitigen und ordnungsgem??en Therapie in 30% der F?llen eine ?berlebenserwartung von 5 Jahren bestanden h?tte. Das Gericht ging dabei von einem sehr interessanten Kriterium aus: im Falle eines Unfalls w?rde einem gleichaltrigen Gesch?digten bei 100%iger Beeintr?chtigung seiner Gesundheit ein Betrag von Euro 346.000,00 zustehen. Wenn man diesen Betrag mit der durchschnittlichen Lebenserwartung in Relation setzt, so ergibt sich ein Schadenersatzbetrag von Euro 23.100,00.?Beim zweiten eingangs angef?hrten Sachverhalt hat das H?chstgericht mit Urteil Nr. 12923/13 die strafrechtliche Haftung des Hausarztes wegen fahrl?ssiger T?tung dahingehend begr?ndet, dass dieser, nachdem sich beim Jugendlichen Beschwerden eingestellt hatten, der Mutter ein Medikament verschrieb, ohne den Jungen ?berhaupt untersucht zu haben. Sp?ter hatte derselbe Arzt den Jungen doch noch untersucht, wobei er trotz hohem Fieber und Atemproblemen einen Zusammenhang mit den Lungen jedoch ausschloss.Der bereits in zweiter Instanz vom zust?ndigen Oberlandesgericht verurteilte Arzt hat Rechtsmittel am Obersten Gerichtshof in Rom eingelegt, zumal seiner Auffassung nach der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der mangelnden ?rztlichen Betreuung (sprich: der Einweisung in das Krankenhaus zur Behandlung der Lungenentz?ndung) und des Ablebens des Jugendlichen nicht erbracht worden war. Das H?chstgericht ist anhand von Statistiken jedoch zur Auffassung gelangt, dass auch bei einer beidseitigen Lungenentz?ndung bei 20j?hrigen Menschen die Sterberate bei nahezu ?null? liegt und somit allemal von einem Verschulden des Arztes am Tod des jungen Mannes auszugehen sei. Die nahen Angeh?rigen k?nnen somit zu einem sp?teren Zeitpunkt Schadenersatzanspr?che in H?he von jeweils etwa Euro 154.000,00 bis Euro 304.000,00 an den Arzt, dessen Haftpflichtversicherer bzw. den Krankenhausbetreiber stellen.Allgemein entwickelt sich die italienische Rechtsprechung derzeit dahingehend, dass ?rzte nicht mehr nur bei klaren ?rztlichen Kunstfehlern haftbar gemacht werden k?nnen, sondern auch, wenn sie ihre Patienten sonst nicht in geb?hrender Weise betreuen. Wie bereits in einem fr?heren Beitrag dieser Rubrik dargestellt wurde, besteht zu Ungunsten des behandelnden Arztes eine Umkehr der Beweislast, was die Erfolgsaussichten f?r gesch?digte Parteien bei derartigen Verfahren erh?ht. Die Verj?hrungsfrist f?r die Ansprucherhebung betr?gt zehn Jahre.Rechtsanwaltskanzlei Dr. Markus WenterDantestra?e 20/B39100 BozenTel. 0471 980199info@wenter.itwww.wenter.it