Sich im Internet einfach mal verbal austoben und den geballten Zorn auf jemanden kippen? Das sollte sich jede und jeder überlegen. Denn die Strafen sind im Web deutlich höher – aus gutem Grund. <BR /><BR />Ein einfaches Beispiel: User Soundso veröffentlicht auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag, der den Ruf eines Politikers schwer beleidigt. Recht hat er! denkt sich so mancher und teilt den Post auf seiner eigenen Pinnwand. Das kann aber ein teures Eigentor werden.<BR /><BR /> Denn nach Artikel 595 des Strafgesetzbuchs liegt auch beim <b>Teilen einer Verleumdung</b> der Straftatbestand der „schweren Verleumdung“ vor. Wer nämlich einen solchen Beitrag teilt, macht ihn freiwillig für alle seine Kontakte sichtbar und erhöht damit die Verbreitung. Sollte also der Verfasser des verleumderischen Posts belangt und verurteilt werden, müssen auch die anderen Verbreiter dieser Verleumdung dem Opfer Schadenersatz leisten. <h3> Strafen sind härter</h3>Diese Verleumdung wird sogar härter bestraft, weil das Medium Internet eine größere Verbreitung hat als zum Beispiel ein Leserbrief in einer Zeitung und weil sie in wenigen Augenblicken Tausende von Menschen erreichen kann.Die Strafe für schwere Verleumdung ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe von nicht weniger als 516 EUR.<BR /><BR />Was aber, wenn jemand, anstatt den Beitrag zu teilen, beschließt, einen <b>Kommentar</b> unter den beleidigenden Beitrag einer anderen Person zu schreiben? Hier ist die Sache etwas komplizierter. <BR /><BR />Wenn der Kommentar keine beleidigenden Worte enthält oder den Umfang der bereits vorhandenen beleidigenden Kommentare nicht vergrößert, kann der Verfasser nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (Nr. 3981/2015) nicht wegen Verleumdung verurteilt werden. Hier sehen die Richter noch Spielraum im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung; allerdings muss die Kritik konstruktiv und respektvoll sein. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="997717_image" /></div> <BR /><BR />Wenn der Kommentar jedoch ebenso beleidigend ist oder die Situation verschlimmert, kann der Verfasser wegen Verleumdung zur Verantwortung gezogen werden. <BR /><BR />Schließlich gibt es auf den Sozialen Medien die beliebte Möglichkeit, einen Post mit einem <b>Smiley (Emoji)</b> zu versehen und damit schnell und ohne viel Mühe seine Zustimmung zu bekunden. Dies kann freilich der schnellste Weg vor den Richter sein. Denn wer zum Beispiel eine handfeste Verleumdung mit einem lachenden Gesicht oder einem Haufen von Exkrementen kommentiert, kann durchaus strafrechtlich belangt werden. All dies sind laut Gesetzgebung Formen der Meinungsäußerung, mit denen man in der Öffentlichkeit zeigt, dass man den in dem verleumderischen Beitrag geäußerten Gedanken teilt. Und das ist genug, um verurteilt zu werden.