Zudem gründete er am selben Tag ein Familiengut im Sinne des Artikels 167 des Zivilgesetzbuches (siehe Faktbox unten) und gliederte sein Wohnhaus und eine Kleinvilla ein. Besitzungen, die in einem Familiengut zusammengefasst sind, sind teilwiese von der Pfändung befreit. Dies ist durch Art. 170 ZGB geregelt (siehe Faktbox unten). Da die Gläubigerfirma deshalb befürchten musste, dass sie keinen Zugriff auf den im Familiengut gebundenen Besitz hätten, hat diese eine Anfechtungsklage in die Wege geleitet.Wie das Gericht entschied:Der Fall wurde im Vorjahr in Caltanissetta auf Sizilien verhandelt, wo das dortige Landesgericht die Bestellung des Familiengutes gegenüber der Gläubigerfirma für unwirksam erklärt hat (Urteil vom 3. Juli 2014). Denn dadurch sei die Möglichkeit des Gläubigers, seine Ansprüche gebührend geltend zu machen, praktisch zunichte gemacht worden. Der Unternehmer verteidigte sich, indem er ein Gutachten vorlegte. Damit wollte er nachweisen, dass er weiterhin über ein beträchtliches Vermögen verfügte, gegen das die Gläubigerfirma Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten könnte. Das Gericht war grundsätzlich der Auffassung, dass die Bestellung eines Familienguts eine unentgeltliche Rechtshandlung darstellt, da es keiner Gegenleistung bedarf. Damit eine Rechtshandlung als unwirksam erachtet wird, ist es ausreichend, wenn der Schuldner sich bei der Abfassung der Urkunde der Tatsache bewusst war, dass dadurch dem Gläubiger ein Nachteil entstehen könnte.Das Gericht begründete seine Entscheidung zu Gunsten der Gläubigerfirma dahingehend, dass im Anlassfall diese Überlegungen seitens des Unternehmers offensichtlich sowohl bei der Schenkung als auch bei der Bestellung des Familienguts angestellt worden sind. Beide Rechtshandlungen wurden nämlich an ein und demselben Tag vorgenommen und zwar in mehr als verdächtigter zeitlicher Nähe zur Hinterlegung des Urteils, mit dem der Unternehmer zur Zahlung der eingangs angeführten hohen Geldsumme verurteilt worden war.Nach Auffassung des Gerichts ist also anzunehmen, dass die Schenkungsurkunde bzw. die Bestellung des Familienfonds darauf abzielten, die Geltendmachung des Guthabens durch die Gläubigerfirma zu vereiteln.Faktbox:Die gesetzlichen BestimmungenBesitzungen, die in einem Familiengut zusammengefasst sind, sind teilweise vor der Pfändung geschützt. Untenstehende Artikel kamen im beschriebenen Fall zur Anwendung.Art. 167 ZGB: Jeder einzelne oder beide Ehegatten können durch öffentliche Urkunde ein Familiengut bilden, indem sie bestimmte unbewegliche Sachen oder in öffentlichen Registern verzeichnete bewegliche Sachen oder Wertpapiere zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie bestimmen.Art. 170 ZGB: Die Vollstreckung auf Sachen des Familienguts und auf ihre Früchte kann wegen Schulden, von denen der Gläubiger wusste, dass sie für andere Zwecke als zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie eingegangen worden sind, nicht erfolgen. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Markus WenterDantestraße 20/B39100 BozenTel. 0471 980199info@wenter.itwww.wenter.it