Wie das Gericht entschied: Gerade in der Urlaubszeit kommen solche Probleme vermehrt vor. Kürzlich hat sich der Kassationsgerichtshof mit dem Fall befasst.Das italienische Höchstgericht erachtete die Schadenersatzforderung der jungen Ehefrau allemal für überzogen, zumal das Montrealer Übereinkommen aus dem Jahr 1999 diesbezüglich ein Entschädigungslimit von derzeit circa Euro 1.165,00 vorsieht und allenfalls noch nach nationalem Recht zu untersuchen ist, ob dem Passagier darüber hinausgehende Ansprüche zustehen.Das Kassationsgericht war der Auffassung, dass die vom internationalen Übereinkommen vorgesehene Pauschale hier ausreicht. Höhere Ansprüche kann ein Passagier nur dann stellen, wenn etwaige von der Verfassung vorgesehene Rechtsgüter verletzt worden sind.In Frage kommen könnte dabei höchstwahrscheinlich nur die Bestimmung des Artikels 2 der italienischen Verfassung: das Recht auf eine uneingeschränkte Lebensführung. Der Umstand, dass Gepäckstücke zu spät ausgehändigt werden, dürfte einen Passagier in der Regel allerdings nicht wirklich in seiner Lebensführung beeinträchtigen.Natürlich kann es - wie im Anlassfall - vorkommen, dass einer jungen Frau die Koffer samt Garderobe mit großer Verspätung ausgehändigt werden, ebenso wie vielleicht dem Hobbygolfer sein Golftasche oder dem Surfer das Brett.Dies mag für den einzelnen dann zwar unangenehm sein, doch muss ein Pauschalbetrag von etwa Euro 1.165,00 nach Dafürhalten des Höchstgerichts ausreichen. Für diesen Betrag kann man nämlich im Regelfall auch am Urlaubsort einige Kleidungsstücke erstehen, ebenso wie der Golfer oder der Surfer sich Leihschläger bzw. ein Surfbrett anmieten kann, um seinem geliebten Hobby zu frönen.HINTERGRUND Wenn der Flug ausfälltDer Europäische Gerichtshof hat in zwei Urteilen von 2012 befunden, dass die Fluggesellschaft dem Passagier im Falle von Verspätungen bzw. Stornierungen von Flügen nicht nur alle deshalb anfallenden Übernachtungskosten und Spesen für Getränke sowie Mahlzeiten ersetzen muss, sondern auch einen Schadenersatzbetrag zu entrichten hat, dessen Höhe die nationalen Gerichte im Wege der Billigkeit festsetzen. Dies gilt auch im Falle außergewöhnlicher Umstände wie höherer Gewalt. (siehe WIKU–Artikel vom 10.04.2013). Rechtsanwaltskanzlei Dr. Markus WenterDantestraße 20/B39100 BozenTel. 0471 980199info@wenter.itwww.wenter.it