Schnell mal 2 Balken zusammengeschraubt und am Gipfel aufgestellt – das war einmal. „Wer heute ein Gipfelkreuz aufstellen oder ein bestehendes erneuern will, muss sich an die geltenden Regeln und Gesetze halten“, sagt Albert Wurzer, Direktor der Agentur Landesdomäne.<BR /><BR /> Mehrere mündliche Anfragen um Errichtung oder Austausch eines Gipfelkreuzes im Land gehen dort Jahr für Jahr ein. „Effektiv schriftliche Anfragen samt Stempelmarke und Skizze landen dann jährlich 2 bis 3 auf meinem Schreibtisch“, sagt er.<BR /><BR />Die Gründe, warum jemand auf einem Gipfel ein neues Kreuz errichten will, seien vielfältig, so Wurzer. Die reichen vom positiven Studienabschluss bis hin zur Erinnerung an einen verstorbenen Verwandten. In den allermeisten Fällen aber geht es um ein Kreuz, das bereits seit Jahrzehnten am Gipfel steht und einfach nur ausgetauscht werden soll. <h3> Nur Vereine und Organisationen</h3>„An Privatpersonen vergeben wir aber prinzipiell keine Konzessionen mehr zum Errichten eines Gipfelkreuzes“, so Wurzer. Eine Konzession zur Besetzung öffentlichen Grundes erhalten nur mehr Vereine und Organisationen. Und auch die nur, wenn sie alle Auflagen einhalten und alle nötigen Bewilligungen vorlegen. „Sonst würden uns wohl bald mal die Gipfel ausgehen“, gibt Wurzer zu bedenken. Die allermeisten würden aber ohnehin aufgeben, sobald sie hören, welche Auflagen für die Errichtung eines Gipfelkreuzes erfüllt werden müssen.<BR /><BR />Zwar in luftigen Höhen, handelt es sich bei einem Gipfelkreuz nämlich vor dem Gesetz um ein Bauwerk. „Und für dessen Errichtung gelten dieselben Regeln wie im Tal“, so Wurzer. Während im Tal aber vieles als sogenannter Bagatelleingriff möglich ist, gilt das ab einer Meereshöhe von 1600 Metern nicht mehr. Dort braucht es eine Baugenehmigung seitens der Gemeinde ebenso wie ein positives Gutachten der Landschaftsschutzkommission und eventuell auch der Naturparke. „Schließlich braucht es für ein Gipfelkreuz ja im Normalfall auch einen Betonsockel“, sagt Wurzer. „Und damit gelten dieselben Regeln laut Bauordnung der Gemeinde, wie wenn man im eigenen Garten ein Gartenhäuschen aufstellen will.“<h3> Für höchstens 9 Jahre</h3> Zuallererst ist aber eine Konzession von der Landesdomäne erforderlich. Schließlich befinden sich über 90 Prozent aller Berggipfel im Land in der Hand des Landes. „Damit stehen so gut wie alle Gipfelkreuze auf öffentlichem Grund“, so Wurzer. Einen Kataster, wie viele Kreuze auf Südtirols Gipfeln stehen, gibt es aber nicht. <BR /><BR />Eine Konzession für die Besetzung des öffentlichen Grundes gibt’s maximal für 9 Jahre. „Und die ist dann auch immer mit einer Kaution verbunden“, erklärt Wurzer. Immerhin gehe es darum zu klären, wer für das Gipfelkreuz haftet, wer für Instandhaltung und eventuellen Abbau zuständig ist. „Wir müssen ja wissen, wer für den Schaden aufkommt, wenn was passiert bzw. die öffentliche Hand für den Abbau aufkommen muss“, so der Domänen-Chef. Denn den Abbau – ebenso wie den Aufbau – müsse ein spezialisiertes Unternehmen durchführen.<BR /><BR />Und was ist mit all den Kreuzen, die teilweise seit Jahrzehnten auf Südtirols Gipfeln stehen? „Bei denen sind die Errichter meist nicht mehr auszuforschen“, so Wurzer. Im Falle einer Erneuerung gelten aber dieselben Regeln und Auflagen laut neuem Raumordnungsgesetz. „Es geht ja nicht um irgendeine Ideologie oder eine subjektive Entscheidung in Sachen Optik“, so Wurzer. „Es geht rein darum, ganz sachlich über die Nutzung von öffentlichem Grund zu entscheiden, ein Grund, der uns allen gehört.“<BR />