In einem Fall unterhielt eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann per Internet eine zweijährige „Beziehung“, die sich im Grunde aber nur auf den Austausch von E-Mails beschränkte. Der Ehemann reichte die Ehetrennung ein und beantragte, dass diese mit Schuldzuweisung zu Lasten seiner Gattin ausgesprochen werde.