Das Recht auf die Privatsphäre gilt auch in einem Betrieb, aber es gibt eine Reihe von Ausnahmen, in denen dieses zurückstehen muss. <BR /><BR /><BR />Wie viel darf das Unternehmen von mir erfahren, welche Informationen darf es einholen? Das fragen sich viele, vor allem weil es inzwischen viele neue technische Möglichkeiten gibt, um einen Blick in das Leben anderer Menschen zu werfen. Als „Schlüsselloch“ dient vor allem das Internet mit Mails, Social Media oder Software, die zum Beispiel Arbeitszeit und erbrachte Leistung kontrollieren können. Aber was ist erlaubt? Hier einige konkrete Beispiele!<BR /><BR /><BR /><BR /><b>1. Mails</b><BR /><BR />Es versteht sich von selbst, dass private Mails über das private Postfach auch privat bleiben. Ein anderer Fall sind Mails, die über die Adresse des Unternehmens verschickt und empfangen werden. Rein technisch gesehen dürfte es für den Arbeitgeber kein größeres Problem sein, auch einen Blick in die Mail-Postfächer der Angestellten zu werfen. Rein technisch gesehen. <BR /><BR />Aber da ist noch die Frage der Privatsphäre, und die Hüter der Privacy schieben einen starken Riegel vor. Die vom italienischen Datenschutz-Garanten formulierte Regel ist klar: Wenn ein Arbeitgeber die Mails der Angestellten durchsuchen und eventuell mitlesen möchte, muss er die Betroffenen vorab über mögliche Kontrollen informieren und ein Regelwerk dazu ausarbeiten. <BR /><BR />Damit nicht genug: Die Unternehmensleitung muss den Zweck und die Vorgehensweise bei diesen Kontrollen des Mail-Verkehrs angeben. Zudem müssen die dafür getroffenen Maßnahmen nachverfolgbar sein, die „Schnüffelei“ in den Mails darf nur für den vorgesehenen Zweck erfolgen. So kann etwa ein Unternehmen Mails gezielt untersuchen, um drohende Hacker-Angriffe über die digitale Post zu verhindern. <BR />Das grundsätzliche Recht auf einen privaten Bereich auch im Netzwerk der Firma gilt übrigens auch, wenn ein Angestellter kündigt. Nicht einmal in diesem Fall darf das Mail-Postfach des ehemaligen Mitarbeiters durchsucht und ausgelesen werden, die Bestimmungen des Garanten sehen in diesem Fall eine Löschung der vorhandenen Daten vor. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>2. Postings auf Facebook & Co.</b><BR /><BR />Was viele offensichtlich nicht wissen: Auch Social Media wie Facebook sind kein rechtsfreier Raum, in dem alles erlaubt ist und nichts geahndet wird. Wer sich zum Beispiel auf solchen Kanälen negativ über das eigene Unternehmen auslässt oder gar Firmen-Interna ins Schaufenster stellt, kann rechtlich dafür belangt werden. <BR /><BR />Grundsätzlich aber gilt auch im Internet das hohe Gut der Meinungsfreiheit. Dieses muss eine Firmenleitung auch ihren Angestellten zugestehen, etwa wenn sich jemand zu politischen Debatten äußert oder seine Sicht der Dinge zum aktuellen Thema Impfung darlegt. <BR /><BR />In einigen Fällen kann dieser grundsätzliche Schutz aber aufgehoben werden, etwa wenn ein Arbeitgeber aus den geposteten Bildern, Videos oder Texten folgern kann, dass hier ein illegales Verhalten vorliegt – zum Beispiel die Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>3. Kameras an der Arbeitsstelle</b><BR /><BR />Darf ein Arbeitgeber in einem Büro, in der Werkhalle oder an einem anderen Arbeitsplatz eine Kamera installieren und so gewissermaßen live mitverfolgen, wann und wie gearbeitet wird? Die grundsätzliche Antwort auf diese Frage lautet Nein. Das Arbeitnehmerstatut schreibt ganz klar fest, dass Videokameras in einem Betrieb nicht verwendet werden dürfen, um die Arbeitsleistung der Angestellten zu kontrollieren. <BR /><BR />Es gibt aber Ausnahmen von dieser eisernen Regel, die jedoch ermächtigt werden müssen, und zwar entweder über ein Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften oder durch das Arbeitsinspektorat. So ist es erlaubt, eine Kamera zu installieren, weil dies für die Abläufe in Produktion und Organisation notwendig ist. Der konkrete Fall könnte sein, dass die Aufzeichnungen zeigen, ob eine Anlage oder Maschine korrekt funktioniert oder nicht. Der zweite Fall betrifft die Sicherheit des Arbeitsplatzes. Beispielsweise darf eine gut sichtbare Kamera installiert werden, um mögliche Diebe vor dem Betreten eines Büros oder Geschäfts abzuschrecken. Auch der Schutz der Firmengüter rechtfertigt den Einbau einer Videokamera, etwa wenn diese Kunden eines Geschäfts von Diebstählen abhalten soll. <BR /><BR /><BR /><BR /><b>4. Kontrolle außerhalb der Arbeitszeit</b><BR /><BR />Es klingt für manchen nicht recht einleuchtend, ist aber so: Außerhalb des Betriebsgebäudes und der Arbeitszeit haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Angestellten zu kontrollieren. Das wird sicher nur in extremen Ausnahmefällen gemacht. So darf ein Arbeitgeber zum Beispiel sehr wohl einen Privatdetektiv engagieren, um bei einem auffallend oft krankgeschriebenen Mitarbeiter genauer auf den Busch zu klopfen. Wenn die Kontrolle den Beweis dafür liefert, dass der „Kranke“ am Abend zum Beispiel in einem Gastlokal unterwegs ist, nebenher arbeitet oder ein Konzert besucht, kann das belastende Material durchaus für die angestrebte Kündigung dienen.<BR /><BR />