Darin wird das Recht des Kindes verankert, den Familiennamen beider Eltern zu erhalten.Das Kind eines unverheirateten Ehepaars soll den Familiennamen des Elternteils, der es als erster standesamtlich meldet, oder beider Eltern erhalten.Sollte der Vater erst nach längerer Zeit das Kind anerkennen, kann sein Familienname dem Familiennamen der Mutter angehängt werden.Beschlossen wurde die Einrichtung einer Expertenkommission, die unter anderem den Fall überprüfen muss, wenn Uneinigkeit zwischen den Eltern über den Familiennamen des Kindes besteht.apa