In einigen Fällen drohen mit dem geliehenen Auto sogar gesalzene Strafen. <BR /><BR />Das geht Staat und Polizei im Grunde nichts an, wenn ich jemandem schnell mal das Auto leihe: So denken viele – und liegen damit falsch! Denn tatsächlich ist auch dieser Freundschaftsdienst in groben Zügen vom Gesetz her geregelt. In der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2014 sind nämlich auch Regeln für den „Gebrauch eines Fahrzeug im Besitz eines anderen“ festgehalten. <BR /><BR />Grundsätzlich ist es erlaubt, jemandem in der Familie oder im selben Haushalt das Auto zu leihen. Wenn sich Kinder also Mamis oder Papis Wagen borgen oder die „Kiste“ unter Geschwistern getauscht wird, hat auch Vater Staat nichts dagegen. Allerdings muss es sich dabei um Personen in der Familie oder im selben Haushalt handeln, was an der Wohnsitzadresse ablesbar ist. <h3> Nach 30 Tagen ist Schluss</h3>Muss jemand also bei einem Verwandten, einem Freund oder der Arbeitskollegin, die um diesen Gefallen bittet, also abwinken? Nein! Auch in diesem Fall darf sich jemand anders ans Steuer setzen und herumkurven – allerdings ist nach spätestens 30 Tagen Schluss mit dem Verleihen. <BR /><BR />Wenn also zum Beispiel ein Kind mehr als einen Monat lang mit dem elterlichen Wagen unterwegs ist, wird es riskant. Wird dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, können die Ordnungshüter eine Geldstrafe ausstellen. Wer noch einigermaßen gut davonkommt, zahlt 705 Euro, in schlimmeren Fällen kann die Summe von 3526 Euro auf dem Strafmandat stehen; zudem wird der Fahrzeugschein eingezogen.<h3> Beim Motorisierungsamt eintragen lassen</h3> Allerdings müssen die Ordnungshüter nachweisen können, dass das Auto regelmäßig und seit mehr als einem Monat verliehen wurde. Ganz leicht dürfte das nicht sein, aber wer zum Beispiel das Pech hatte, mehrmals in eine Verkehrskontrolle zu geraten oder in einer Radarfalle geblitzt und fotografiert wurde, könnte fürs kostenlose Leihen unterm Strich teuer bezahlen. <BR /><BR />Um solche Scherereien und womöglich Strafen zu vermeiden, genügt eine Meldung beim Motorisierungsamt, wo festgehalten wird, dass neben dem Besitzer oder der Besitzerin auch eine andere Person (mit anderer Wohnsitzadresse) mit diesem Auto unterwegs ist.<BR /><BR /><BR /><BR />