s+ hat beim Rechtsanwalt und Datenschutz-Experten Christian Notdurfter (Bozen) nachgefragt, welche Privacy-Bestimmungen bei der Videoüberwachung beachtet werden müssen. <BR /><BR />In seiner aktuellen Newsletter schildert die italienische Datenschutzbehörde („Garante Privacy“) einen Fall, der aufhorchen lässt. Eine kleine Gemeinde hatte im Eingangsbereich des Rathauses eine Videokamera installiert – nach eigener Angabe aus Sicherheitsgründen, weil es zu Übergriffen auf ein Ratsmitglied und einen Sozialarbeiter gekommen war. <BR /><BR />Die kleine Kamera hatte aber auch jene Geräte im Blick, mit denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Arbeitsbeginn und das Ende der Dienstzeit dokumentierten („stempeln“). Diese Aufzeichnungen wurden tatsächlich auch dazu verwendet, um einen Mitarbeiter mit dem Vorwurf zu konfrontieren, er halte die Arbeitszeiten nicht ein. <h3> Gemeinde muss Geldstrafe zahlen</h3>Dieser wiederum beschwerte sich bei der Datenschutzbehörde über die Videokamera in der Eingangshalle. Bei der Untersuchung kam der Garante zum Schluss, dass die Gemeindeverwaltung die geltenden Regeln für diese Überwachung nicht beachtet und die Bilder unrechtmäßig für eine Disziplinarmaßnahme verwendet habe. Bei der Installation von „elektronischen Augen“ an Arbeitsplätzen müssten die im Arbeitnehmerstatut festgelegten Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre eingehalten werden. Wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten wurde die kleine Gemeinde mit einer Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro belegt und zugleich angewiesen, über den Einsatz der Videoüberwachung angemessen zu informieren.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1032345_image" /></div> <BR /><BR /><b>Was muss ich beachten, wenn ich privat eine Videoüberwachung installiere, etwa an der Haustür oder an der Garageneinfahrt?</b><BR />Christian Notdurfter: In erster Linie ist sicherzustellen, dass nur Bereiche des eigenen Grundstücks für rein persönliche Zwecke überwacht werden, andere Bereiche, die unvermeidlich mit erfasst werden, unkenntlich gemacht werden, und die Aufnahmen zudem nicht an Dritte weitergegeben oder verbreitet werden. Auf diese Weise bleibt man idealerweise – auch rechtlich – im rein privaten Bereich und die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nicht anwendbar. Die DSGVO gilt nämlich nicht für rein persönliche oder rein familiäre Tätigkeiten. Ist die DSGVO im Einzelfall also tatsächlich nicht anwendbar, müssen die besonderen Regeln und Schutzmaßnahmen, die die DSGVO vorsieht, nicht eingehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass man sich dann in einem rechtsfreien Raum befindet. <BR /><BR /><b>Warum nicht?</b><BR />Notdurfter: Weil für die Einrichtung einer Videoüberwachung nicht nur das Datenschutzrecht relevant ist. Es können auch andere Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, wie etwa die zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen über rechtswidrige Eingriffe in das Privatleben. <BR /><BR /><embed id="dtext86-64903242_quote" /><BR /><BR /><b><BR />Wofür darf das Videomaterial verwendet werden, wofür nicht?</b><BR />Notdurfter: Eine Videoüberwachung kann für verschiedene schutzwürdige Zwecke eingesetzt werden, insbesondere zum Schutz von Personen oder Eigentum. Wichtig ist, dass nicht ungerechtfertigt in die Rechte und Freiheiten anderer eingegriffen wird und dass auch die eigenen Familienangehörigen nicht ohne deren Einverständnis in den Fokus der Überwachung geraten. Salopp ausgedrückt: Videoüberwachung muss verantwortungsvoll und respektvoll eingesetzt werden. So kann etwa auch nur dringend davon abgeraten werden, eine Videoüberwachungsanlage zu installieren, um den Nachbarn zu ärgern.<BR /><BR /><b>Was kann ich tun, wenn ich mich durch eine solche Anlage z.B. eines Nachbarn überwacht fühle?</b><BR />Notdurfter: Die beste Lösung ist natürlich eine friedliche und vernünftige Klärung der Angelegenheit im Wege des persönlichen Gesprächs. Das kann Zeit, Nerven und Geld sparen. Ist das nicht möglich, kommt es auf die Umstände und Gesamtbewertung des Einzelfalls an. Generell hängt viel davon ab, ob der Nachbar mit der Videoüberwachung seinen rein privaten Bereich verlassen hat und deshalb die DSGVO zur Anwendung kommt. Das kann nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gerade auch dann der Fall sein, wenn die Videoüberwachung Nachteile für andere Personen mit sich bringt. Ist die DSGVO anwendbar, hat die betroffene Person eine Reihe besonderer Rechte. <BR /><BR /><b>Welche sind das?</b><BR />Notdurfter: Das sind zum Beispiel das Recht auf Auskunft, einer Kopie der Aufnahmen und Löschung sowie auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Eine solche Beschwerde kann zu einem Verfahren und Geldbußen auch gegen Privatpersonen führen. Unter bestimmten Umständen kommen auch zivilrechtliche Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) oder strafrechtliche Sanktionen in Betracht, zum Beispiel wenn der Straftatbestand des unerlaubten Eingriffs in das Privatleben nach Artikel 615-ter des Strafgesetzbuchs erfüllt ist.