Drei Richter - Pr?sident Peter Michaeler (Verwaltungsgericht), Josef Hermann R?ssler (Rechnungshof) und Werner Mussner (Landesgericht) - sind am Donnerstag in ihrer Funktion als Mitglieder der Wahlkommission zusammengetroffen, die ?ber die Abwicklung der Landtagswahl am 27. Oktober zu wachen hat.Sie ist es auch, der alle Fragen rund um die Modalit?ten der Wahl unterbreitet werden und die etwaige Unklarheiten aus dem Weg zu r?umen hat. ?ber zwei dieser Unklarheiten wurde bereits am Donnerstag beraten. Dabei ging es einmal um das aktive, einmal um das passive Wahlrecht.Briefwahl: Bis 27. September Antrag stellen?In Sachen aktives Wahlrecht, das Recht zu w?hlen also, ging es um die Kl?rung, wer zur Briefwahl berechtigt sei. Die Auslegung des Wahlgesetzes durch die Richter hat dabei ergeben, dass mehrere Voraussetzungen erf?llt sein m?ssen. So ist bis zum 27. September der entsprechende Antrag an die Gemeinde zu stellen, der danach f?r diese Wahl auch nicht mehr zur?ckgezogen werden kann.In diesem Antrag muss - Voraussetzung Nummer zwei - die eigene Anschrift au?erhalb S?dtirols angef?hrt werden, an die die Wahlunterlagen zu schicken und an der diese pers?nlich entgegenzunehmen sind. Ein ?bermitteln der Wahlunterlagen an eine Adresse in S?dtirol ist damit ausgeschlossen.Briefw?hler m?ssen zudem selbst daf?r sorgen, dass ihr Stimmzettel bis sp?testens 25. Oktober per Post bei der Wahlbeh?rde in Bozen eintrifft. Die f?r den Postweg notwendigen Zeiten sind dabei zu ber?cksichtigen, ein rechtzeitiges Eintreffen liegt in der pers?nlichen Verantwortung des W?hlers.