„Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2019 hätte der Gesetzgeber in Rom schon längst tätig werden müssen, ist aber säumig“, erklärt Senatorin Julia Unterberger den Hintergrund der Gesetzesinitiative. <BR /><BR />„Ausgangspunkt der Problematik ist der Artikel 580 des italienischen Strafgesetzbuches, der Beihilfe zum Suizid unter Strafe stellt“, erläutert Senatorin und Rechtsanwältin Unterberger. <BR /><BR />Um ein Strafverfahren zu provozieren, hatte sich Sterbehilfe-Aktivist Marco Cappato selbst wiederholt angezeigt, weil er Sterbewilligen – darunter prominente Fälle – in der Schweiz beim Suizid assistiert hatte. Im Rahmen dieses Verfahrens vertrat er die Ansicht, Artikel 580 sei verfassungswidrig. Damit musste sich der Verfassungsgerichtshof damit befassen. <BR /><BR />Und der befand in seinem Urteil von 2019 in der Tat, dass es verfassungswidrig ist, Personen zu bestrafen, die den Suizidvorhaben einer anderen Person Beihilfe leisten, sofern bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind; darunter die Unheilbarkeit der Krankheit sowie die Notwendigkeit lebenserhaltender Maßnahmen. Verbunden mit dem Urteil war die Anweisung an den Gesetzgeber, in diesem Sinne tätig zu werden. <BR /><BR />Mit dem Beginn dieser Legislatur hatte Rom einen (weiteren) Anlauf gestartet, doch dann wieder eingestellt. In der Zwischenzeit gab es weitere Urteile des Verfassungsgerichtes, mit weiteren Präzisierungen, darunter auch diese, dass Personen, die die Voraussetzungen für die Sterbehilfe erfüllen, ein Recht darauf haben, vom Gesundheitsdienst begleitet zu werden. Aktuell beschäftigt sich der Verfassungsgerichtshof – nach einer weiteren Selbstanzeige von Cappato – mit der bislang notwendigen Voraussetzung lebenserhaltender Maßnahmen. Eine Entscheidung steht noch aus.<BR /><BR /> Entschieden hat das Gericht hingegen bereits 2025 über die Klage der italienischen Regierung gegen das Gesetz der Region Toskana, die den säumigen Römern mit einem eigenen Regionalgesetz zuvorkam. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, allerdings präzisiert, dass auf regionaler Ebene lediglich organisatorische Vorgaben zulässig sind. In einem ähnlichen Fall der Region Sardinien steht die Entscheidung noch aus. Südtirol könnte nun als drittes die Gesetzesinitiative – im Hinblick auf die organisatorischen Abläufe – in die eigene Hand nehmen.