Heute, am 31. Jänner, treten wieder mehrere neue Bestimmungen zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft. Aber welche Maßnahmen aus den vergangenen Monaten sind auch noch zu beachten? Arno Pichler von der Wirtschafts-, Steuer- und Arbeitsberatung „interconsult“ in Bozen gibt einen praktischen und leicht verständlichen Überblick. <BR /><BR /><BR /><b>Maskenpflicht</b><BR /><BR />In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht.<BR /><BR />Diese allgemeine Maskenpflicht greift nicht, sofern die allgemeinen Protokolle gelten für die Tätigkeiten der Wirtschaft, Produktion, Verwaltung, Sozialbereich oder die Richtlinien für die Konsumierung von Speisen und Getränken anzuwenden sind.<BR /><BR />Generell muss man eine Maske bei sich haben und diese auch im Freien tragen sofern man sich nicht von anderen isolieren kann.<BR /><BR /><b>FFP2-Masken</b><BR /><BR />Mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres wird die Verwendung von FFP2-Masken empfohlen, und zwar wenn aufgrund des Ortes oder der Umstände die Ansteckungsgefahr höher ist. (Innenräume, Menschenansammlungen, öffentliche Verkehrsmittel usw.)<BR /><BR /><b>Distanz</b><BR /><BR />Sicherheitsabstand von mind. 1 Meter.<BR /><BR /><b>Bewegungsfreiheit</b><BR /><BR />Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind.<BR /><BR />Es wird in jedem Fall dringend empfohlen, für den Rest des Tages keine öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn aus Arbeits- oder Studiengründen, aus gesundheitlichen Gründen, Umstände der Notwendigkeit oder zur Ausübung von Tätigkeiten oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die nicht ausgesetzt sind.<BR />Die Ausnahmen zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr müssen mittels Eigenerklärung bestätigt werden.<BR /><BR /><b>Produktionsbetriebe und Handwerk</b><BR /><BR />Es gibt weiterhin keine Einschränkungen, auch nicht in Bezug auf Baustellen.<BR /><BR />Anwendung der geltenden Sicherheitsprotokolle.<BR /><BR />Kundenkontakt ist weiterhin erlaubt.<BR /><BR />Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Dienstleistungsbetriebe und Freiberufler</b><BR /><BR />Dienste an der Personen: Alle Tätigkeiten der Dienstleistungen an Personen bleiben zulässig, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.<BR /><BR />Kundenkontakt bleibt zugelassen.<BR /><BR />Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bleiben in Übereinstimmung mit den bestehenden Protokollen gewährleistet.<BR /><BR /><BR />Empfohlen wird die Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten welche über Distanz ausgeführt werden können.<BR /><BR /><b>Detailhandel</b><BR /><BR />Detailhandel ist erlaubt, auch in Einkaufszentren.<BR /><BR />Detailhandel bleibt am Sonntag geschlossen, jener in Einkaufszentren auch am Samstag. Ausnahmen: Lebensmittel, Apotheken, Parapharmazien, Tabaktrafiken, Zeitungskioske.<BR /><BR />In den Räumlichkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 Quadratmeter zulässig; in Räumlichkeiten mit einer Fläche von weniger als 20 Quadratmeter sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig.<BR /><BR />Mindestabstand von 1m muss gewährleistet sein.<BR /><BR />Zutritte müssen gestaffelt erfolgen.<BR /><BR />Es soll verhindert werden, dass der Aufenthalt im Lokal sich auf die erforderliche Zeit zum Kauf beschränkt.<BR /><BR />Verpflichtende Anbringung eines Schildes mit Angabe der maximalen Anzahl der zeitgleich zugelassenen Personen.<BR /><BR />Märkte sind, mit Ausnahmen und unter Einhaltung der spezifischen Maßnahmen der Anlage 1 zur Verordnung, erlaubt.<BR /><BR /><b>Gastronomie ab 31.01.2021 und bis 15.02.2021</b><BR /><BR />Jegliche Form von Schank- und Speisebetrieben (Bars, Restaurants, Konditoreien, Eisdielen usw.), auch im Rahmen von Beherbergungsbetrieben sind wieder ausgesetzt, und zwar unabhängig von der Lizenz oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Die Raststätten an Autobahnen und Schnellstraßen bleiben geöffnet.<BR /><BR />Abholservice von 05:00 bis 18:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr: <BR />Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen bleibt von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, vorausgesetzt es bilden sich inner- und außerhalb des Lokals keine Menschenansammlungen.<BR /><BR />Der Verkauf von Getränken zum Mitnehmen ist nur bis 18:00 Uhr erlaubt. Betroffen von dieser Einschränkung sind Cafès, Bars, Pubs (Ateco 56.3) und Detailhandel mit Getränken (Ateco 47.25), sofern Haupttätigkeit. Eingeschränkt wird hier der Verkauf zum Konsum vor den Lokalen oder Geschäften, welcher ohnehin verboten ist, der allgemeine Verkauf bleibt zugelassen.<BR /><BR />Lieferservice von 05:00 bis 22:00 Uhr.<BR /><BR />Einhaltung der Hygienevorschriften für Verpackung und Transport.<BR /><BR />Kantinen/Mensen und vertragliche Cateringdienste sind zugelassen. Zugelassen sind auch durch Dienstleistungsverträge vereinbarte Verabreichung von Speisen mit Restaurants an die Belegschaft bzw. Mitarbeiter von Betrieben (z.B. Werkverträge als Betriebsmensen).<BR />Liefer- und Abhohlservice sind weiterhin erlaubt, wie oben beschrieben.<BR />Einhaltung der hygienisch-sanitären Bestimmungen und des Mindestabstands zwischen Personen.<BR /><BR /><b>Beherbergungsbetriebe</b><BR /><BR />Vom 31.01 bis 15.02.2021 muss einzig der Gastronomiebetrieb gegenüber der Öffentlichkeit ausgesetzt werden, übernachtende Hausgäste dürfen weiterhin verköstigt werden.<BR /><BR />Die Tätigkeiten der Beherbergungsstrukturen sind weiterhin zugelassen unter folgenden Voraussetzungen: Einhaltung der zwischenmenschlichen Abstände<BR /><BR />In den Gemeinschaftsräumen Abstand mind. 1m<BR />Einhaltung der geltenden Protokolle und Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A LG. Nr. 4 vom 08.05.20<BR />Die Gemeinschaftsräume bleiben ab 23:00 geschlossen.<BR />Es gelten keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den Gastronomiebetrieb für die Hausgäste.<BR /><BR /><b>Gastbetriebe, Schutzhütten und Anlagen in Skigebieten</b><BR /><BR />Die Tätigkeiten der Schutzhütten und Gastbetriebe in Skigebieten, an Rodelpisten oder in Talstationen der Aufstiegsanlagen werden, wie alle Schank- und Speisebetriebe, ausgesetzt. Die Einschränkung gilt vom 31.01.2021 bis zum 15.02.2021.<BR /><BR />In diesem Zeitraum gelten die Bestimmungen der Gastronomie und/oder der Beherbergungsbetriebe, auch in Bezug auf Liefer- und Abholservice.<BR /><BR />Die Tätigkeiten der Anlagen in den Skigebieten bleibt ausgesetzt.<BR />Die Anlagen können nur von Amateur- und Profisportlern zum Training genutzt werden.<BR /><BR />Ab sofort und bis auf weiteres dürfen die Anlagen in den Skigebieten für die Ausbildungskurse und Abschlussprüfungen des Skilehrerberufs genutzt werden.<BR /><BR /><b>Kulturelle Einrichtungen</b><BR /><BR />Theater, Konzertsäle, Kinos sind geschlossen. Proben auf professioneller Basis sind zugelassen sowie auch die Verwaltungstätigkeiten. Einhaltung der Sicherheitsprotokolle.<BR /><BR />Alle kulturellen Veranstaltungen sind ausgesetzt.<BR /><BR /><b>Sport- und Fitnesszentren</b><BR /><BR />Tätigkeiten der Turnhallen, Fitnesszentren und andere Sportzentren sind ausgesetzt.<BR /><BR />Ab sofort und bis auf weiteres erlaubt ist die Ausübung der Tätigkeit einer einzelnen Person oder von Personen desselben Haushalts unter Anweisung eines Trainers (Personal Training), sofern sich keine weitere Person im Raum aufhält und gelüftet und gereinigt wird.<BR /><BR /><b>Beschilderung öffentlich zugänglicher und gewerblicher Räumlichkeiten</b><BR /><BR />Es besteht die Pflicht, in öffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten sowie in allen gewerblichen Einrichtungen am Eingang der Räumlichkeiten ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die gemäß den in Anhang A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 08.05.2020 festgelegten Kriterien gleichzeitig in den Räumlichkeiten zugelassen sind.<BR /><BR />Handel, Dienstleistung, Freiberufler, Körperpflege: 1 Person pro 10 Quadratmeter. Räume unter 20 Quadratmeter max. 2 Personen. Weitere Details im Anhang A LG 4/2020 II und II.E.<BR /><BR />Beherbergungsbetriebe: 1 Person pro 5 Quadratmeter in Gemeinschaftsflächen. Für Flächen für Verabreichung von Speisen und Getränken gilt siehe Gastronomie. Weitere Details im Anhang A LG 4/2020 II.B.<BR /><BR />Gastronomie: Für Flächen für Verabreichung von Speisen und Getränken gilt 1 Gast pro Sitzplatz und Stehplätze mit 1m Abstand am Tresen. Anhang A LG 4/2020 II.D.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />