<BR /><BR />Zur Erinnerung: Das Haushaltsgesetz 2025 hat einige Änderungen mit sich gebracht. So steht seit heuer bei Renovierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten der Steuerabzug von 50 Prozent grundsätzlich nur mehr jenen Steuerzahlern zu, die die umgebaute Immobilie als Hauptwohnung nutzen. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabsetzbetrag nur mehr 36 Prozent. <BR />Als maximal förderbarer Betrag gilt in beiden Fällen die Summe von 96.000 Euro.<BR /><BR />Auch beim „Ecobonus“, der Maßnahmen für mehr Energieeffizienz fördert, kann der Absetzbetrag von 50 Prozent nur mehr für die Hauptwohnung genutzt werden; für alle anderen Immobilien liegt er bei 36 Prozent.<h3> Stichtag 31. Oktober</h3>So weit, so klar – allerdings stellte sich im Zuge dieser Neuerung eine wichtige Frage: Welche Förderung steht jenen Personen zu, die gerade erst eine Immobilie gekauft und mit der Renovierung begonnen haben, sie jedoch noch nicht als Hauptwohnung nutzen können?<BR /><BR />Darauf hat nun die Einnahmenagentur eine Antwort gegeben: In diesen Fällen kann die volle Vergünstigung von 50 Prozent gewährt werden – unter der Bedingung, dass die Immobilie nach Abschluss der Arbeiten als Hauptwohnung genutzt wird.<BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-70393316_quote" /><BR /><BR /><BR />„Konkret heißt das, dass man bis zum Abgabetermin der Steuererklärung Zeit hat, seinen Hauptwohnsitz in die neue Immobilie zu verlegen“, erklärt der Meraner Wirtschafts- und Steuerberater und „WIKU“-Steuerexperte Hubert Berger. <BR />Ein Beispiel: „Wenn jemand 2024 eine Wohnung gekauft hat und diese renoviert, muss er bis zum 31. Oktober 2025 den Hauptwohnsitz dorthin verlegen, um die erhöhte Steuerbegünstigung von 50 Prozent nutzen zu dürfen.“<h3> Für mitlebende Familienmitglieder gelten 36 Prozent</h3>Seit heuer ebenfalls neu: „Nur der Eigentümer, Miteigentümer oder Inhaber sonstiger dinglicher Rechte an der Immobilie, also wenn jemand zum Beispiel ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht hat, erhält den erhöhten Bonus von 50 Prozent – sofern sich dort auch sein Hauptwohnsitz befindet“, erklärt Berger. <BR />Die mit dem Eigentümer zusammenlebenden Familienmitglieder können den Bonus zwar auch nutzen, für sie gilt jedoch der reduzierte Satz von 36 Prozent, auch wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. <BR />„Gehört die Wohnung zum Beispiel dem Ehemann, kann nur er den Steuerabzug von 50 Prozent nutzen; seine Frau hingegen nicht, wenn sie nicht Eigentümerin ist – selbst wenn sie dort den Hauptwohnsitz hat. Sie kann nur die 36 Prozent beanspruchen.“<BR /><BR />Auch für Mieter oder Leihnehmer der Immobilie beträgt der maximale Bonus immer 36 Prozent.<h3> Kondominium: Was ist mit den Gemeinschaftsflächen?</h3>Auch für Kondominien gibt es eine wichtige Klarstellung. Hier lag das Problem darin, dass manche Eigentümer dort ihre Hauptwohnung haben, andere wiederum eine Zweitwohnung – doch welcher Prozentsatz kann dann für die Sanierung von Gemeinschaftsflächen genutzt werden?<BR /><BR /> Auch das ist nun geklärt: „Wenn zum Beispiel das Dach des Kondominiums renoviert wird, werden die Spesen ja aufgeteilt, und derjenige, der im Kondominium seine Hauptwohnung hat, darf die 50 Prozent nutzen, die anderen die 36 Prozent.“